Immer wieder beschweren sich Konsumenten über die Preisauszeichnung im Handel. Vor allem, was die Grundpreisangabe in Liter oder Kilo betrifft: zu klein gedruckt, falsch oder nicht vorhanden. Das erschwert den Preisvergleich oder macht ihn gar unmöglich.
Der Grundpreis gibt – neben dem eigentlichen Artikelpreis – an, wie viel ein Kilogramm, Liter, Quadratmeter oder eine Volumeneinheit einer Ware kostet. Und er ist das einzige zuverlässige Mittel für den Konsumenten zum Preisvergleich.
Sonderregelungen
Aber die Bestimmungen für die Auszeichnung des Grundpreises sind nicht für alle Waren und alle Geschäfte gleich. Es gibt unzählige Sonderregelungen:
- So muss etwa bei (teuren) Qualitätsweinen kein Grundpreis (pro Liter) angegeben werden; bei einer Rolle Zwirn hingegen ist sie Pflicht – in der Form „Preis pro 1.000 Meter“.
- Das Minifläschchen Schnaps an der Supermarktkassa muss nicht enthüllen, dass sein Inhalt ein Vielfaches von dem seiner großen Brüder im Regal kostet.
- Gleiches gilt für den Osterhasen oder Weihnachtsmann aus Schokolade: Nie wird man seinen Preis mit jenem einer Tafel der Süßigkeit vergleichen können.
- Viele Konditorwaren (Torten, Strudel, ungefülltes Salz-, Käse- und Teegebäck, Topfengolatschen und Plunderkipferl) dürfen das Geheimnis ihres Grundpreises für sich behalten, ebenso Kräuter und Kräutermischungen, Tee in Aufgussbeuteln, Gewürze und Gewürzmischungen (so kommt es, dass alle Gewürzbriefchen im Regal denselben Artikelpreis zeigen, obwohl ihr Inhalt unterschiedlich viel kostet).
- Auch bei Fertiggerichten oder Teil-Fertiggerichten (Erdäpfelpüree, Polenta) sowie bei Speiseeis in Einzelpackungen muss der Handel keinen Grundpreis auszeichnen.