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Physiotherapeuten - Daneben gegriffen

, aktualisiert am

Physiotherapeuten müssen sich bei der Behandlung an die ärztliche Verordnung halten. ­Ausgestellte Rechnungen müssen korrekt sein. Die Praxis, das zeigt der Test, sieht häufig anders aus. Lesen Sie auch die Reaktionen  auf diesen Test.

Das Knie kaputt, die Schulter ausgerenkt, ­eine Hand gebrochen – viele wissen aus eigener leidvoller Erfahrung, wie sehr ein Unfall die Beweglichkeit einschränken kann. Eine physiotherapeutische Behandlung hilft uns, danach möglichst rasch wieder fit zu werden und möglicherweise sogar eine dauerhafte körperliche Beeinträchtigung abzuwenden.

Bei Unfällen, chronischen Leiden, ...

Die Bedeutung der Physiotherapie lässt sich auch an der Statistik ablesen, ist sie doch jene therapeutische Einzelleistung, die im Rahmen von stationären Spitalsaufenthalten am häufigsten in Anspruch genommen wird. Das gilt nicht nur für Unfälle, auch bei der Behandlung von vielen chronischen Leiden, Schlaganfällen oder neurologischen Erkrankungen wie Multipler Sklerose oder Parkinson spielt sie eine wichtige Rolle.

Krankenkasse übernimmt Kosten

So liegt es nahe, dass die Kosten für notwendige physiotherapeutische Anwendungen von den Krankenkassen übernommen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die angewandte Heilmethode aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht anerkannt ist und von einem Arzt verordnet wurde. Es besteht jedoch der Verdacht, dass dies nicht immer eingehalten wird und anstatt vom Arzt verschriebenen Massagen, Fangopackungen und Heilgymnastik häufig andere Methoden wie Klangtherapie, Osteopathie oder Magnetfeldbehandlungen angeboten und auch ausgeführt werden.

"Bessere Leistungen"

Nicht selten soll dies gar mit der Aufforderung an die Patientinnen und ­Patienten geschehen, für diese "besseren Leistungen“ eine Zuzahlung zu leisten. Den Krankenkassen würden dann allerdings die verordneten (aber nicht geleisteten) Thera­pien in Rechnung gestellt werden. - Lesen Sie dazu auch den Kommentar "Physiotherapie - Fatale Wirkungen" von KONSUMENT-Redakteur Bernhard Matuschak.

 

Dieser Test entstand in Kooperation mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Alternative Heilmethoden

Wirkung nicht belegt

Für die Patienten kann das allerdings fatale Konsequenzen haben. Neben finanziellen Einbußen durch die Zuzahlungen drohen vor allem auch gesundheitliche Probleme. Die Wirksamkeit vieler sogenannter alternativer Heilmethoden ist – auch wenn nicht wenige Anbieter sie im Portfolio haben – keineswegs belegt. Die Mehrzahl wird von Medizinern und Experten als ungeeignet zur Behandlung von Krankheiten eingestuft.

Nur der Arzt darf eine Änderung vornehmen

Eine Änderung der verordneten Therapie darf nur vom Arzt vorgenommen werden. Sollte der Wunsch nach einer Therapieänderung vorhanden sein, darf diesem nur nach Rücksprache mit dem Arzt entsprochen werden. Natürlich steht es jedem Patienten frei, auch eine ärztlich nicht verordnete Heilmethode beziehungsweise Alternativmethode zu wählen, die Kosten dafür sind allerdings aus der ­eigenen Tasche zu entrichten.

Befolgen Physiotherapeuten Verordnung?

Wir wollten wissen, ob sich Physiotherapeuten an die ärztlichen Verordnungen halten, also nur jene Behandlungen vornehmen, die ausgewiesen sind. Außerdem interessierte uns, ob die Anbieter korrekte Rechnungen für die Abrechnung mit der Krankenkasse aus­stellen. Werden die tatsächlich ausgeführten Anwendungen in Rechnung gestellt? Das ist insofern von Belang, als sich Patienten sogar strafbar machen, wenn sie wissentlich eine falsche Rechnung bei der Krankenkasse zur Kostenerstattung einreichen. Der Physiotherapeut selbst wird dann zum Mittäter.

15 Physiotherapeuten im Test

In unserem Test haben wir insgesamt 15 Physiotherapeuten, in Graz (5) und Vorarlberg (10), über die Schulter geschaut. In beiden Bundesländern wurden Wahltherapeuten ­getestet. Der Patient muss also die Rechnung privat begleichen und kann sie dann bei der Krankenkasse zur Kostenrückerstattung einreichen. Refundiert werden 80 Prozent der Kosten, die ein Vertragstherapeut der Krankenkasse für die verordnete Leistung in Rechnung stellen kann.

Bei der Preisgestaltung sind die Wahltherapeuten frei. In Graz wurde jedes Institut von zwei Testpersonen auf­gesucht. In Vorarlberg war eine Testperson unterwegs, die neben der Korrektheit der ­Anwendungen und der ausgestellten Rechnungen auch die Qualität der erbrachten ­Leistung beurteilte.

Steiermark

Unsere beiden Testpersonen wurden vom Arzt untersucht. Dieser verordnete jeweils sieben Einheiten Einzelheilgymnastik (EHG), Massage und Fango. Die Kombination aus passiven (Massage und Fangopackung) und aktiven (EHG) Therapien ist von der Krankenkasse so vorgeschrieben und macht Sinn. Erstere dienen zur Behandlung der vorliegenden Symptome, zudem wird das Gewebe für die aktive Anwendung gelockert. Dadurch sind die Patienten häufig überhaupt erst in der Lage, die Heilgymnastikübungen auszuführen. Zudem soll die EHG die Nachhaltigkeit der Therapie gewährleisten.

Je drei Termine bei jedem der fünf Anbieter

Die Testpersonen nahmen jeweils drei Termine bei jedem der fünf Anbieter wahr (je 15 Anwendungen), danach wurde die Therapie unter Angabe persönlicher Gründe abge­brochen. In die Bewertung gingen also 30 Anwendungen ein.

Nur jede vierte Anwendung korrekt

Das Testergebnis bestätigt die Vermutung der Krankenkassen. Nur in knapp 23 Prozent aller Fälle (7 Anwendungen) hielten sich die Physiotherapeuten an die ärztliche Verordnung. Sechs Mal erfolgte eine nicht mit dem Arzt abgesprochene Therapieänderung (bei der jedoch medizinisch anerkannte Verfahren zur Anwendung kamen) beziehungsweise wurde die vom Arzt vorgegebene Dauer der Therapie deutlich unterschritten. Bei den in der Verordnung genannten Zeiten handelt es sich um die Mindesttherapiedauer. Fiel eine EHG kürzer als 20 Minuten aus, dauerte eine Massage weniger als eine Viertelstunde und eine Fangopackung weniger als zehn Minuten, so erfolgte im Test eine Abwertung.

Oft unkorrekte ­Rechnung

In 57 Prozent aller Fälle setzten sich die ­Therapeuten über die ärztliche Anordnung hinweg, wendeten eine nicht anerkannte Methode an oder stellten für die Einreichung bei der Krankenkasse eine unkorrekte ­Rechnung aus. Lediglich das physikalische Zentrum Graz-Nord konnte daher mit „sehr gut“ ­benotet werden. Das Institut Dennig Staub erhielt die Note „durchschnittlich“, ­alle ande­ren Anbieter mussten mit „weniger ­zufriedenstellend“ beurteilt werden.

Graz-Nord/Kokol

Mit Abstand Testsieger. Hier kamen alle verordneten Therapien zur Anwendung. Eine Testperson erhielt zusätzlich eine Lymph­drainage des Gesichts, die nicht verrechnet wurde. Die ausgestellten Rechnungen sind korrekt. Die Testpersonen wurden darüber informiert, dass die Krankenkasse nicht sämtliche Kosten übernimmt. Kritik übten beide Testpersonen an der relativ unpersön­lichen Betreuung; so mussten sich die Patienten nach der Fangopackung selbst aus dem Schlammbett befreien.

Ambulatorium Dennig Staub

Bei Testperson 1 wurden beim ersten Besuch alle Behandlungen gemäß Verordnung ausgeführt. Beim zweiten Besuch ersetzte eine Ultraschallbehandlung des Knies die verordnete und für die Nachhaltigkeit der Behandlung wichtige EHG, zuletzt kam es nur noch zu Massage und Fango. Die ausgestellte Rechnung entsprach der erbrachten Leis­tung. Bei Testperson 2 wurde die EHG komplett gestrichen. Stattdessen erfolgte eine Punktmassage, eine nicht näher erläuterte „5-Punkt-Therapie“ (Auflegen der Hände auf bestimmte Körperteile) und zuletzt eine Craniosakraltherapie. Die Fangobehandlung erfolgte nur einmal, einmal wurde sie durch eine Ultraschallbehandlung ersetzt. Auf der Rechnung fanden sich dann allerdings drei EHG-Einheiten, zwei Mal Fango und eine ­Ultraschallbehandlung.

Gesundheitszentrum Eggenberg

Bei Testperson 1 kamen neben EHG (2), ­Fango (3) und Massage (1) verschiedene nicht verordnete Therapien wie eine „Meridline“-Massage, die gegen Migräne helfen soll, und eine Fußreflexzonen-Mas­sage zur angeblichen Schmerzlinderung im Schulterbereich zur Anwendung. Die Rechnung wies jedoch je drei Mal EHG, Fango und Massage aus. Nur beim ersten Besuch von Testperson 2 wurden alle Therapien gemäß Verordnung ausgeführt. Bei den folgenden Besuchen kam neben Massage und Fango eine Elektrotherapie der Hand zur ­Anwendung. Die ausgestellte Rechnung war nicht korrekt.

Physikalische Therapie Daniela Reiter

Testperson 1 erhielt noch vor dem Erstgespräch eine Massage und eine Fangobehandlung. Nach dem Erstgespräch sollte eine EHG folgen. Die Therapeutin ließ es allerdings bei Erklärungen und Erläuterungen bewenden und merkte an, dass erst beim zweiten Mal „geturnt“ werde. Beim zweiten Besuch nahm der Vortrag allerdings erneut die Hälfte der EHG-Zeit von 20 Minuten in Anspruch. Fango und Massage wurden korrekt aus­geführt, die Rechnungsstellung war ebenfalls in Ordnung. Bei Testperson 2 nahm die Therapeutin anstatt der EHG eine Ultraschall­behandlung der Hand vor. Letztere wurde beim dritten Besuch ohne Angabe von Gründen gestrichen. Die auf der Rechnung aus­gewiesene Summe war nicht korrekt.

Institut Dr. Lanz

Testperson 1 wurde vor Therapiebeginn da­rauf hingewiesen, dass Fango nicht ange­boten wird. Der auf der Verordnung aus­gewiesene Vermerk Fango wurde ohne Rücksprache mit dem Arzt mit „Extension“ (Streckung der Wirbelsäule) überklebt. Dies ist ein Fall für Juristen, da der Verdacht einer Dokumentenfälschung besteht. Die Ersatztherapie „Extension“ kam schließlich bei ­allen Besuchen zur Anwendung. Die EHG ­erfolgte lediglich einmal; darüber hinaus ­erhielt unsere Testperson mit dem Verweis, dass dafür zwei EHG-Einheiten verrechnet würden, eine Shiatsu-Behandlung. Auch bei Testperson 2 wurde ohne Rücksprache mit dem Arzt auf der Verordnung „Fango“ durch „Extension“ ersetzt. Letztere kam dann allerdings nie zur Anwendung, unsere Testperson erhielt stattdessen verschiedene Massagen. Bei der letzten Behandlung wurden ihr kleine „Körner“ in beide Ohren gesteckt – die sich nach Auskunft der Therapeutin selbstständig auflösen und gegen Schmerzen wirken ­würden. Die ausgestellte Rechnung entsprach nicht der angegebenen Leistung.

Vorarlberg

Die vom Arzt ausgestellte Verordnung unserer Testperson enthielt neben einer EHG und Massage noch eine Behandlung mit Inter­ferenzstrom. Auch hier wurde die Therapie unter Angabe von persönlichen Gründen vorzeitig abgebrochen. Mit Abstand Testsieger wurde die Ordination Halbeisen in Dornbirn, ein „gut“ erreichten Brigitte Gstach (Rankweil) und Alexander Fröis (Bludenz).

Ein Schwerpunkt der Bewertung war in Vorarlberg, inwieweit die ärztlich verordnete minimale Behandlungsdauer eingehalten wurde. Bei der EHG (30 Minuten) war dies nur ein einziges Mal der Fall (Christian Bartsch/Halbeisen). Hier dauerte die Behandlung 35 Minuten. Noch im von uns festgesetzten Toleranzbereich befand sich Brigitte Gstach mit 20 Minuten. In allen anderen ­Ordinationen dauerte die Behandlung nur 15 Minuten oder weniger. Drei Mal nahmen sich die Therapeuten gar nur fünf Minuten Zeit (Michael Rüscher, Klaus Isele, Alexander Fröis) und einmal fiel die verordnete EHG ganz aus (Beatrix Jenni).

Dauer der Massagen eingehalten

Besser machten es die getesteten Physiotherapeuten bei der Massage. Hier wurde die verordnete Dauer von 15 Minuten in acht Ordinationen eingehalten oder sogar deutlich überschritten. Sehr wenig scheinen die getesteten Ordinationen von einer Interferenzstrombehandlung zu halten. Diese Verordnung wurde von sechs Therapeuten ignoriert. Nur vier Mal (Christian Bartsch, Brigitte Gstach, Alexander Fröis, Bernadette Bonmassar) kam es zu einer Behandlung mit Interferenzstrom. Zwei Mal (Beatrix Jenni, Praxis für Physiotherapie ­Mäser) erfolgte ohne Rücksprache mit dem Arzt anstatt der verordneten Therapie eine ­sogenannte Craniosakraltherapie, für die kein Nachweis einer therapeutischen Wirksamkeit vorliegt. Daher wird für diese Methode auch nichts von der Krankenkasse erstattet.

Fragwürdige Rechnungen

Auch in Vorarlberg stellten wir Mängel bei der Abrechnung fest. Nur bei einem Anbieter (Halbeisen) entsprach die Rechnung der tatsächlich erbrachten Leistung. In drei Fällen (Uwe Staffa, Brigitte Gstach, Alexander Fröis) waren zwar die ausgeführten Therapien korrekt als Positionen auf der Rechnung wiederzufinden, die jeweils angegebene Dauer stimmte jedoch nicht. Besonders problematisch: In zwei Praxen (Gemeinschaftspraxis Mäser Jagg und Jenni) wurde eine Rechnung zur Einreichung bei der Krankenkasse ausgestellt, die anstelle der tatsächlich geleisteten, von der Krankenkasse nicht anerkannten ­Anwendungen erstattungsfähige Positionen aufweist.

Unterschiedliche Honorare

Auffällig ist zudem, dass die Honorare höchst unterschiedlich ausfielen. Der Vergleich zwischen günstigstem und teuers­tem Anbieter ergab Abweichungen von mehr als 50 Prozent. Zu wünschen übrig lässt bei fast allen Anbietern die Kostentransparenz. Lediglich in der Therapierbar Schwarzach ­wurde unsere Testperson über die zu erwartenden Kosten aufgeklärt.

Testtabelle: Physiotherapie Steiermark

Testtabelle: Physiotherapie Vorarlberg

Zusammenfassung

  • Verordnung. Für die Entscheidung über die anzuwendende Therapie ist ausschließlich der Arzt zuständig. Nur die von ihm verordneten Therapien dürfen vor­genommen werden. Sollten Sie als Patient andere Therapiewünsche haben, müssen sie diese mit ihrem Arzt besprechen.
  • Behandlungsdauer. Die ärztlich verordnete Behandlungsdauer für die ein­zelnen Therapien ist einzuhalten. Das Erstgespräch sowie das An- und Auskleiden zählen nicht als Behandlungszeit.
  • Kostenerstattung. Die Krankenkasse bezahlt nur medizinisch  anerkannte ­Leis­tungen, deren Wirksamkeit belegt ist. Andere Behandlungsmethoden müssen immer privat bezahlt werden.
  • Rechnung. Erkundigen Sie sich vor ­Therapiebeginn danach, wie hoch der ­privat zu zahlende Kostenanteil ist. ­Kontrollieren Sie Ihre Rechnung – die da­rauf angeführte Leistung muss der ­tatsächlich erbrachten Leistung ent­sprechen. Und kontrollieren Sie, ob auch die Therapiedauer korrekt wiedergegeben ist. Falls Sie wissentlich eine falsche Rechnung bei der Krankenkasse einreichen, machen Sie sich strafbar.

Testkriterien

Testkriterien Steiermark

Zwei Testpersonen wurden von unserem Experten untersucht. Aufgrund der Krankengeschichte wurden jeweils Einzelheilgymnastik, Massage und Fango verordnet – in beiden Fällen war keine chefärztliche Bewilligung notwendig (Ersttherapie). Jede Testerin bekam jeweils fünf Verordnungsscheine ausgehändigt. Jede Testerin sollte jedes der fünf Institute zu je drei Terminen aufsuchen. Nach dem dritten Termin wird die Therapie unter Angabe von persönlichen Gründen abgebrochen.

Die Testerinnen wurden auf die Krankengeschichte, Vorgangsweise und Dokumentation eingeschult. Die Dokumentation erfolgte unmittelbar nach jedem Besuch.

Nach Ende des Tests wurden mit beiden Testerinnen alle Fragebögen auf Vollständigkeit und Verständlichkeit überprüft. Die Daten wurden in ein Auswertungssystem eingegeben. Alle Daten wurden nach erfolgter Eingabe gegen die Originaldaten gegengelesen. Die Berechnung der Testurteile erfolgte automatisiert.

Jedes Testszenario ging zu 50% in das Gesamturteil ein. Die Gewichtung innerhalb des jeweiligen Szenarios wurde wie folgt festgelegt:

Besuch 1 (50%)
50% Erstgespräch
50% VKI-Bewertung

Besuch 2 (15%)
80% Therapeutenwechsel
20% VKI Bewertung

Besuch 3 (15%)
80% Therapeutenwechsel
20% VKI-Bewertung

Rechnung  (20%)

Die Verantwortung für die Therapie liegt beim verordnenden Arzt, eine Abänderung der Therapie darf nicht ohne Rücksprache mit diesem erfolgen. VKI-Bewertung erfolgte laut:

Note 1

  • Therapie gemäß Verordnung
  • Therapie nicht gemäß Verordnung aber innerhalb der Verordnungsregeln (1x aktiv, 2x passiv) und Rücksprache mit dem verordnenden Arzt oder Heilmethoden die keine KK-Leistung darstellen.

Note 3

  • Therapie nicht gemäß Verordnung ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt aber innerhalb der Verordnungsregeln (1x aktiv, 2x passiv)
  • eine oder mehrere Therapien nicht durchgeführt und nicht verrechnet.

Note 5

  • Therapie nicht gemäß Verordnung ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt und nicht gemäß der Verordnungsregeln (1x aktiv, 2x passiv).
  • eine oder mehrere Therapie nicht durchgeführt aber verrechnet.

Bei zu kurzer Therapiedauer: Abwertung um zwei Noten: Laut Vertrag sind die Behandlungszeiten wie folgt festgelegt: EHG 30 Minuten, Massage 15-20 Minuten, Fango 15 Minuten. Da die EHG für manche Patienten bei korrekter Durchführung zu anstrengend ist, wurde im Rahmen dieses Tests ein Kulanzzeitraum eingeräumt; d.h. wurde die EHG für mindestens 20 Minuten durchgeführt wurde keine Abwertung wegen zu kurzer Therapiedauer durchgeführt, da die Gesamtbehandlungszeit durch diese Verkürzung nicht beeinträchtigt war.


Testkriterien Vorarlberg

Die Testperson wurde untersucht und erhielt aufgrund bestehender Symptome eine Verordnung von EHG, Massage und Interferenzstrom (je 6 Einheiten). Die Verordnung wurde chefärztlich genehmigt. Nach dem ersten Termin wurde die Therapie unter Angabe von persönlichen Gründen abgebrochen. Die Testperson wurde auf die Krankengeschichte, Vorgangsweise und Dokumentation eingeschult. Alle Gespräche wurden sofort nach Verlassen der Praxisräumlichkeiten dokumentiert und mit Datum und Unterschrift versehen. Der Erhebungsbogen dazu wurde in Anlehnung an die Qualitätsrichtlinien für Vertragstherapeuten der Vorarlberger Gebietskrankenkasse entwickelt.

Nach Ende des Tests wurden alle Fragebögen auf Vollständigkeit und Verständlichkeit überprüft. Die Daten wurden in ein Auswertungssystem eingegeben. Alle Daten wurden nach erfolgter Eingabe gegen die Originaldaten gegengelesen. Die Berechnung der Testurteile erfolgte automatisiert

Im Vertrag mit den Physiotherapeuten sind bei jeder Therapie so genannte „Mindestbehandlungsdauern in Minuten“ angegeben. Wurden also z.B. 30 Minuten EHG verordnet und von der KK genehmigt so sind auch 30 Minuten vom Therapeuten zu erbringen. Nach Schilderungen von Patienten können 30 Minuten EHG jedoch für Patienten mit Beschwerden zu anstrengend sein – daher wurden gewisse Toleranzen zugelassen.

Bewertung Therapie

  • Note 1: Therapie gemäß Verordnung, alle Anwendungen innerhalb zeitlicher Toleranz
  • Note 3: Therapie gemäß Verordnung, nur zwei Anwendungen innerhalb der Toleranzzeit.
  • Note 4: Mindestens eine verordnete Therapie kam nicht zur Anwendung bzw. nur eine Anwendung lag innerhalb der Toleranzzeit.
  • Note 5: Anwendung stellt keine Krankenkassenleistung dar.

Bewertung Rechnung

  • Note 1: Rechnung entspricht Leistung
  • Note 3: Rechnungspositionen entsprechen der erbrachten Leistung angegebene Zeiten entsprechen nicht der erbrachten Leistung
  • Note 5: Rechnung entspricht nicht der der erbrachten Leistung.

Anbieter

Physioterapie Vorarlberg

Halbeisen Physiotherapie KG
Bratsch Christian
Unterer Kirchweg 4
A-6850 Dornbirn
05572 255 35

Physiotherapie Fröis
Fröis Alexander
Haldenweg 2a
A-6700 Bludenz
05552 301 55
www.physiotherapie-froeis.at

Pitz Physiotherapie
Höfle Birgit
Rheinstraße 16
A-6900 Bregenz
05574 589 63
www.pitz-physiotherapie.at

Praxis für Physiotherapie Gstach
Gstach Brigitte
Graf-Hunfried-Gasse 1
A-6830 Rankweil
05522 762 01

Praxis für Physiotherapie Jenni
Jenni Beatrix
Am Kehlerplatz 2
A-6850 Dornbirn
0650 778 85 55
www.praxis-am-kehlerpark.at

Praxis für Physiotherapie marlene mäser:gabriele jagg
Mäser Marlene
Landwehrstraße 2
A-6900 Bregenz
05574 582 90-4
www.mäser-jagg.at

REHA MED
Rüscher Michael
Hof 386b
A-6866 Andelsbuch
05512 23 17 20
www.reha-med.at

Staffa/Heimbewegt
Heim Sabine
Färbergasse 15/Rot 14
A-6850 Dornbirn
05572 39 85 19

Therapierbar Schwarzach
Isele Klaus
Am Dorfplatz 1
A-6858 Schwarzach
0650 724 47 99
www.therapierbar.com

Vivere Physiotherapie
Bonmasser Bernadette
Im Buch 45
A-6840 Götzis
0660 756 07 78
www.vivere-vlbg.com

Physiotherapie Steiermark

Ambulatorium Dennig Staub
Andritzer Reichsstraße 161
A-8046 Graz
0316 69 29 74
www.dennig.at

Institut für Bewegungstherapie (Dr. Lanz)
Reiterweg 5
A-8010 Graz
0316 31 88 18
www.drlanz.at

Physikalische Therapie Daniela Reiter
Kärntner Straße 415
A-8054 Graz
0316 28 97 55
www.danielareiter.at

Physikalisches Gesundheitszentrum Eggenberg
Janzgasse 21
A-8020 Graz
0316 573 700
www.gesundheitszentrum-bad-eggenberg.at

Physikalisches Zentrum Graz-Nord Brigitte Kokol
Augasse 34
A-8020 Graz
0316 68 59 46
www.kokol-therapie.at

Reaktion: Beatrix Jenni

Als Physiotherapeutin ist es mir wichtig, in der Therapie individuelle Maßnahmen zu setzen, die zu einer Besserung der Beschwerden führen. Diese Maßnahmen wurden qualitativ richtig durchgeführt einschließlich der vorangegangenen Erstanamnese und Therapieplanung, die ebenfalls in der Erstsitzung ausgeführt wurden.

Beatrix Jenni, PT
Am Kehlerpark 2
6850 Dornbirn

Reaktion: Marlene Mäser

Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 25.01.2012 halte ich fest, dass ich mich gegenüber meiner Patientin völlig korrekt verhalten habe und mit ihr die von mir angewandte Behandlungsmethode vorab besprochen habe. Aufgrund meiner langjährigen Praxis und umfangreichen Ausbildung (zahlreiche Zusatzausbildungen) war mir eine genaue Einschätzung, welcher Behandlungsmethode meine Patientin bedurfte, selbstverständlich möglich.

Ich möchte weiters auch anmerken, dass ich keineswegs eine überhöhte Rechnung gestellt habe, sondern mich nur nicht an die – sehr allgemein formulierten – ärztlichen Vorgaben gehalten habe, wobei der Begriff Bewegungstherapie eine Offenheit für die anzuwendenden Techniken impliziert. Die physiotherapeutische Bewegungstherapie besteht zudem aus einer Behandlungsserie, wodurch eine Beurteilung nach nur einer Sitzung eine fahrlässige Verallgemeinerung darstellt.

Aus der Blickrichtung meiner Patientin war meine Dienstleistung vom 18.11.2011 bzw. die von mir durchgeführte Behandlung richtig, dies wird Ihnen auch jeder mit der Materie vertraute Facharzt bestätigen.

Oberstes und vordringlichstes Ziel all meiner Behandlungen ist das Wohl meiner Patienten. Diesen Grundsatz habe ich anlässlich der in Rede stehenden Behandlung mehr als eingehalten. Wenn ich dabei die ärztliche Verordnung nicht exakt eingehalten habe, so betrifft dies mein Verhältnis zum zuständigen Sozialversicherungsträger. Ein solches Verhältnis ist allerdings, soweit ich die Statuten Ihres Vereines kenne, von Ihnen nicht zu beurteilen. Ihre Aufgabe sollte es sein, die Dienstleistungen bezüglich der Qualität der am Kunden erbrachten Maßnahmen zu beurteilen, im gegenständlichen Fall scheint dies meiner Meinung nicht gegeben zu sein.

Mäser Marlene
Landwehrstr. 2
6900 Bregenz

Leserreaktionen

Sinnvolle Therapiefreiheit

Der verordnende Arzt kann meiner Meinung nach einem Physiotherapeuten nicht für mehrere Wochen im Vorhinein eine Therapierichtlinie „vorschreiben“. Oft ergibt sich erst im Laufe der Therapie die optimale Vorgehensweise.

Ihr Artikel beweist für mich, dass etwas an dem System der Abrechnung nicht stimmt: Innerhalb gewisser Grenzen, die der Arzt durch seine Diagnose zu setzen hat, sollte eine gewisse Therapiefreiheit gegeben sein, damit nicht kreative Therapeuten bei der Rechnungsstellung zu Betrügern werden müssen (vorausgesetzt natürlich, die Kreativität zeigt sich nicht nur bei der Erstellung der Rechnungen).

Mag. Gernot Majeron
E-Mail
(aus KONSUMENT 5/2012)

Am Patienten orientieren

Im Vertrag mit den Krankenkassen vereinbarte Mindestbehandlungszeiten einzuhalten, sollte selbstverständlich sein. Fairerweise sollte mit dem Arzt Rücksprache gehalten werden, wenn man als Therapeut zu dem Schluss kommt, dass z.B. Elektrotherapie nicht zielführend oder sogar kontraindiziert ist.

Der Arzt gibt über die Diagnose die Ziele vor, der Therapeut entscheidet über die Techniken. Die Zeiteinteilung sollte sich nach der Reaktionslage des Patienten richten. Manchmal braucht die Entspannung bei der klassischen Muskelmassage etwas länger, dann werden die Dehnungs- und Kräftigungsübungen kürzer ausfallen.

Im anderen Fall bewirkt die Massage nur noch mehr Schmerzen, weil die Muskelverspannung reflektorisch durch andere Strukturen erhalten wird, und der Therapeut wählt andere Techniken (z.B. Osteopathie, Gelenktechniken aus der Manuellen Medizin, Bindegewebsmassage, Fußreflex­zonentherapie etc.), um ans Ziel zu kommen.

Ein Glück, dass die meisten Therapeuten bereit sind, für Fortbildungen viel Zeit und Geld zu investie­ren, um verschiedene Techniken anbieten zu können.

Monika Terlinden
Diplomphysiotherapeutin
Absam
(aus KONSUMENT 5/2012)

Eigenmächtige Behandlung

Mir wurde vergangenen Sommer auch in einem physikalischen Institut der Krankenschein für 10 Physiotherapien abgenommen (nach einem 5-Minuten-Gespräch, in dem mir erklärt wurde, dass die Ärztin sich nicht genügend auskennen würde). Schließlich muß man ja was verrechnen. Ich hoffe, dass Ihr Artikel dazu beträgt, diese Praktiken fortan zu verhindern.

Mag. Ulrich Wanderer
E-Mail
(aus KONSUMENT 4/2012)

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