Manchmal sehen Erholungsuchende den Wald vor lauter Verbotsschildern nicht. Immer mehr Naturraum wird für die Öffentlichkeit gesperrt. Wir sagen Ihnen, welche Verbote zu beachten sind und welche Sie getrost ignorieren können.
Der Zugang zur Natur wird von zwei Seiten bedroht: Einerseits wird der Naturraum immer stärker durch Autobahnen, Golfplätze, Skipisten oder riesige Hotelkomplexe zurückgedrängt. Auf der anderen Seite gibt es eine kapitalkräftige Lobby, die offenbar am liebsten alle Erholungsuchenden aus den verbliebenen Naturräumen aussperren lassen würde, um ungestört ihrer Jagdlust frönen zu können. Man stellt sich die bange Frage: Was darf man im Wald eigentlich noch?
Im Wald und darüber
Wobei es nicht nur um den Wald geht. Als Erholungsraum kommt in Österreich neben dem Wald auch das Alm- und Ödland oberhalb der Baumgrenze infrage. Diese Grenze ist auch rechtlich relevant. Denn die Rechte im Wald und im Bergland sind zum Teil sehr unterschiedlich geregelt.
In jedem Fall gilt allerdings der Grundsatz: Jeder Mensch hat ein Anrecht darauf, die Natur aus Erholungsgründen zu betreten. Auch private Eigentümer dürfen dieses Recht nicht infrage stellen. Der Erholungsuchende ist kein Bittsteller, auch wenn diese Vorstellung in vielen Köpfen noch herumgeistern mag.
Wandern und laufern
Laut Paragraf 33 des Forstgesetzes aus dem Jahre 1975 gilt im Wald die sogenannte "Wegefreiheit". Das bedeutet, dass sich jedermann dort aufhalten kann; er kann gehen, wandern, laufen – auch abseits der Wege. Das schließt auch Skilaufen (Tourenskilauf und Langlauf) und natürlich auch Schneeschuhwandern ein. Für andere Betätigungen gibt es allerdings Einschränkungen.
Reiten und Rad fahren
Wer reiten, Rad fahren, rodeln oder zelten will, braucht dazu die Zustimmung des Grundeigentümers. Für markierte Mountainbike-Routen gibt es in der Regel eine generelle Vereinbarung, die vom Land, von der Gemeinde oder Tourismusverbänden mit dem Eigentümer ausgehandelt wurde. Ähnliches gilt für Reitwege oder Rodelstrecken. Überdies bedürfen kommerzielle Veranstaltungen und das Betreten des Waldes zu anderen als Erholungszwecken der ausdrücklichen Zustimmung durch den Grundeigentümer. Im Bereich von Skiliften ist das Abfahren nur auf markierten Pisten oder Skirouten erlaubt (ca. 500 Meter rechts und links des Lifts).