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Unterhaltspflicht für Kinder - Begrenzte Ansprüche

Wenn eine Beziehung in die Brüche geht, ist die Abklärung von Ansprüchen ein heißes Thema. Insbesondere wenn Kinder zu versorgen sind, stellen sich viele Fragen. Unser aktualisiertes Buch "Partnerschaft & Recht" gibt Orientierung.

Im Normalfall wohnen die Kinder bei ihren Eltern und werden von diesen versorgt. Hier wird es kaum Schwierigkeiten mit dem ­Unterhalt geben. Eltern volljähriger Kinder steht kein Aufenthaltsbestimmungsrecht mehr zu; das heißt, dass das Kind aus der ­elterlichen Wohnung ausziehen kann und sein Naturalunterhaltsanspruch sich dadurch in einen Geldunterhaltsanspruch umwandelt.

Wie viel und wie lang?

Wenn ein Paar sich trennt bzw. scheiden lässt und der Nachwuchs dann nur mehr bei einem Elternteil ist – meist bei der Mutter –, dann heißt es für den Vater zahlen, um das Kind in Form von Bargeld zu alimentieren. Doch wie hoch ist der Unterhaltsanspruch, und wie ­lange besteht die Unterhaltspflicht? Dem ABGB ist zu entnehmen, dass nicht selbst erhaltungsfähige Kinder gegen ihre (Adoptiv-)Eltern – subsidiär auch Großeltern – Anspruch auf "angemessenen Unterhalt“ haben; wobei eine gemeinsame Pflicht der Eltern zu antei­liger Beitragsleistung "nach Kräften“ besteht. Die konkrete Höhe des Untehaltsanspruchs ist stets im Einzelfall zu bemessen.

Unterhaltshöhe und Berechnung

Die Gerichte ermitteln die Unterhaltshöhe häufig auf Basis der Leistungs­fähigkeit der Eltern (= aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie weiterer Sorgepflichten) anhand von Prozentsätzen vom monatlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen:

Unterhalt nach oben hin begrenzt

  • für ein Kind bis 6 Jahre: 16 Prozent
  • für ein Kind von 6 bis 10 Jahren: 18 Prozent
  • für ein Kind von 10 bis 15 Jahren: 20 Prozent
  • für ein Kind von über 15 Jahren: 22 Prozent

Wenn der Unterhaltspflichtige noch für ­weitere Kinder unter zehn Jahren Unterhalt zu leisten hat, vermindern sich diese Sätze um je 1 Prozent, für Kinder über zehn Jahren um je 2 Prozent. Ist zudem die Ehegattin ­einkommenslos, so schlägt sich diese Sorgepflicht mit 3 Prozent nieder, sonst – z.B. bei (Teilzeit-)Beschäftigung der Ehegattin – mit 0 bis 2 Prozent. Für Lebensgefährten gebührt kein Abzug.

Unterhalt nach oben hin begrenzt

Richtungsweisend für die Bemessung der ­Unterhaltshöhe sind in erster Linie die angeführten Prozentsätze; als Regulativ kommt hierbei der Durchschnitts- oder Regelbedarf zum Tragen. Die Durchschnittsbedarfswerte betragen (Stand 1.11.2011) monatlich für ein Kind

  • bis 3 Jahre: 186 € (Obergrenze 372 €)
  • von 3 bis 6 Jahren: 238 € (Obergrenze 476 €)
  • von 6 bis 10 Jahren: 306 € (Obergrenze 612 €)
  • von 10 bis 15 Jahren: 351 € (Obergrenze 877,50 €)
  • von 15 bis 19 Jahren: 412 € (Obergrenze 1.030 €)
  • von 19 bis 28 Jahren: 517 € (Obergrenze 1.292,50 €)

Geht der Unterhaltspflichtige absichtlich ­keiner zumutbaren Berufstätigkeit nach, wird der ­Kindesunterhalt nach dem Regelbedarf (als Höchstgrenze) festgelegt. Diese statis­tische Größe spiegelt den Durchschnitts­bedarf einer Durchschnittsfamilie wider. Der Regelbedarf deckt alle Anschaffungen, die den Lebens­verhältnissen einer Familie mit Durchschnittseinkommen entsprechen (etwa eine Skiaus­rüstung oder ein Fahrrad für das Kind).

Was fällt in die Bemessungsgrundlage?

Haushaltsführung ist Teil des Unterhalts

Die Eltern haften für den Unterhalt nicht solidarisch, sondern anteilsmäßig entsprechend ihren finanziellen Verhältnissen. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet bereits durch die Haushaltsführung einen Unterhaltsbeitrag. Darüber hinaus hat der haushaltsführende ­Elternteil zum Unterhalt des Kindes beizu­tragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.

Was fällt in die Bemessungsgrundlage?

Bemessungsgrundlage ist wie beim Ehe­gattenunterhalt das Nettoeinkommen; was darunter fällt, ist oft strittig – anerkannte Bestandteile des Einkommens sind etwa ­Abfertigung, Karenzgeld und Weihnachts­remuneration. Bei der Berechnung des ­Kindesunterhalts gilt der Anspannungsgrundsatz: Ein Unterhaltspflichtiger ist auf Erzielung eines Einkommens anzuspannen, das seinen Fähigkeiten und den Möglich­keiten des Arbeitsmarktes entspricht.

Sonderbedarf des Kindes

Darunter versteht man eine außergewöhn­liche, dringliche Ausgabe in unregelmäßiger Höhe. Der Sonderbedarf muss existenz­notwendig sein und nachgewiesen werden. Anerkannt wird der Sonderbedarf von den Gerichten z.B. bei Zahnregulierungen, Psychotherapiekosten oder ganz allgemein bei Krankheitskosten, die nicht durch die Krankenkasse beglichen werden. Die Kosten für einen Maturavorbereitungskurs oder für Sprachferien sind Sonderbedarf im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflich­tigen.

Hort oder Kindermädchen

Keinen Sonderbedarf stellen z.B. Brillen­kosten (= Krankenkasse!) oder die Kosten für einen Hort oder ein Kindermädchen dar. Überhaupt sind Auslagen des täglichen ­Lebens sowie im Zuge einer kostenintensiven Freizeitgestaltung (z.B. Tennis- oder Reitstunden) nicht zu ersetzen. Weil der Sonderbedarf eine Ausnahme sein soll, fallen darunter auch nicht die Kosten für einen Schulskikurs oder eine Maturareise. Der Oberste Gerichtshof lehnt auch einen Sonderbedarf für Schulsportveranstaltungen ab – selbst dann, wenn das Kind ein Sportgymnasium besucht.

Eigene Einkünfte mindern den Anspruch

Eigene Einkünfte mindern den Anspruch

Hat das Kind eigene Einkünfte (z.B. Arbeitseinkommen oder Lehrlingsentschädigung), mindert sich insoweit der Unterhaltsanspruch. Ist das Kind selbst erhaltungsfähig, endet der Unterhaltsanspruch. Das kann mit der Volljährigkeit sein, muss aber nicht. Wer etwa nach dem Pflichtschulabschluss in einem Job so viel verdient, dass er davon ­leben kann, ist schon früher selbst erhaltungsfähig. Wer dagegen nach der Matura ein Studium beginnt, wird nicht selbst erhaltungsfähig sein, auch wenn er schon älter als 18 Jahre ist. Nicht den Einkünften der Kinder anzurechnen sind jedenfalls die Studien­beihilfe und die Notstandsbeihilfe.

Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes

Die Selbsterhaltungsfähigkeit liegt nur vor, wenn das Kind seine gesamten Lebens­bedürfnisse – gemessen an den Lebensverhältnissen der Eltern – aus eigener Erwerbstätigkeit decken kann. Bei Heirat des Kindes wird primär der Ehegatte unterhaltspflichtig. Geht das Kind hingegen eine Lebensgemeinschaft ein, so sind die Eltern bloß insoweit befreit, als das Kind von seinem Lebens­gefährten tatsächlich Unterhalt bezieht.

Auch nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit kann es zu einem Wiederaufleben der Unterhaltsberechtigung kommen – etwa für Fort- und Weiterbildung oder die Ausbildung zu einem zweiten Beruf. Aber auch unverschuldete Arbeitslosigkeit oder Krankheit führen zu einem erneuten Unterhalts­anspruch.

Die Umstandsklausel

Alle Unterhaltsregelungen unterliegen der Umstandsklausel. Bei einer wesentlichen ­Änderung der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse kann somit der Unterhalt auch abgeändert werden. Eine von der gesetz­lichen Unterhaltsregelung abweichende vertragliche Regelung bedarf zur Wirksamkeit gegenüber dem Kind der Zustimmung des Pflegschaftsgerichts.

Die Playboy-Grenze

Gehört der Unterhaltspflichtige zu den ­Spitzenverdienern, so garantiert das seinem unterhaltsberechtigten Nachwuchs keineswegs ein Leben im Luxus. Wenn der Vater aufgrund des Berechnungsmodells beispielsweise monatlich 1.250 Euro pro Kind zu zahlen hätte, legt der Gesetzgeber (aus pädagogischen Gründen) hier Limits fest: Die sogenannte "Playboy-Grenze“ besagt, dass auch Kinder aus reichem Haus nie mehr als das Zwei- bis Zweieinhalbfache des Regelbedarfsatzes an Unterhalt fordern dürfen.

Buchtipp: Partnerschaft & Recht

 Partnerschaft und Recht Details zum Kindesunterhalt sowie steuerliche Aspekte, Wege zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs und das Thema Unterhaltsvorschuss werden in unserem Buch "Partnerschaft & Recht" behandelt. Aber nicht nur in Unterhaltsfragen sind zahlreiche juristische Feinheiten zu beachten, die mitunter zu erstaunlichen Rechtsentscheidungen führen.

Die zweite, aktualisierte Auflage erläutert unter anderem, welche Änderungen sich aus dem Familien- und Erbrechtsänderungsgesetz 2004 sowie dem Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 ergeben haben und was bei der seit 1.1.2010 möglichen eingetragenen Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare zu beachten ist.

Aus dem Inhalt:

  • Verlobung und Ehe
  • Was für Lebensgemeinschaften gilt
  • Neu: Eingetragene Partnerschaften
  • Scheidung: Kosten und Folgen
  • Unterhaltspflichten und Besuchsrecht
  • Namensrecht, Haushaltsführung, Unterhalt

192 Seiten, € 14,90 (+ Versandspesen)

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