Immer wieder kommt es vor, dass ein Auto einfach abgeschleppt wird. Oft zu Unrecht. Wie auch in diesem Fall, den der VKI zu einem guten Ende brachte.
Herr L. ist VIP-Mitglied eines Fitnesscenters und parkte wie immer auf dem Kundenparkplatz vor dem Studio. Allerdings hatte er diesmal vergessen, die Parkberechtigungskarte sichtbar anzubringen. Während Herr L. drinnen trainierte, wurde draußen sein Auto abgeschleppt. Der Wagen blockierte weder eine Ein- oder Ausfahrt noch eine Feuerwehrzufahrt. Er nahm auch niemandem Platz weg; der Parkplatz war halb leer, da die Geschäfte in der Umgebung bereits geschlossen hatten.
Als Herr L. nach dem Workout wegfahren wollte, war sein Auto weg. Passanten erzählten ihm, dass es von der Firma TOMAN abgeschleppt worden war. Herr L. fuhr daraufhin mit dem Taxi zum Abschleppdienst. Nur durch die sofortige Zahlung der Abschleppkosten von 350 Euro bekam er sein Auto zurück.
Unzulässige Selbsthilfe und rechtswidrig
Herr L. wandte sich an uns. Wir klagten TOMAN, denn für uns war klar: Das Abschleppen war eine unzulässige Selbsthilfe und rechtswidrig. Das Unternehmen hätte gemäß der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor dem Abschleppen zumutbare Erkundigungen nach der Person des Lenkers bzw. Zulassungsbesitzers einholen müssen. Dazu gehört die Auskunft über den Zulassungsbesitzer. Anschließend hätte Herrn L. das Entfernen des Fahrzeuges oder das Vorweisen seiner Berechtigungskarte ermöglicht werden müssen.
Vielleicht weiß TOMAN das auch. Auf jeden Fall ließ es das Unternehmen nicht auf ein Urteil ankommen und erstattete Herrn L. die Kosten der Abschleppung sowie der Taxifahrt unmittelbar nach Klagseinbringung.