Eignet sich für Freiberufler der Kauf einer Wohnbauanleihe zur Nutzung des Gewinnfreibetrages? Hier einige Details, die Sie wissen sollten.
Gewerbetreibende und Freiberufler haben seit einigen Jahren den sogenannten Gewinnfreibetrag, mit dem der Nachteil, dass sie nicht in den Genuss der geringeren Besteuerung des 13. und 14. Gehalts kommen, ausgeglichen werden soll. Hierfür müssen Freiberufler jedoch entweder in bestimmte Wirtschaftsgüter investieren. Oder sie können auch Wohnbauanleihen kaufen. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass die Zinsen von Wohnbauanleihen dann zu versteuern sind, da die Anleihen durch die Nutzung des Gewinnfreibetrages zum Betriebsvermögen zählen.
Frage stellt sich zum Jahresende
Zum Jahresende – wenn der Unternehmer bzw. Freiberufler und/oder sein Steuerberater den voraussichtlichen Gewinn für das Jahr 2015 abschätzen kann – stellt sich daher die Frage, wie der steuerliche Vorteil des Gewinnfreibetrages genutzt und der Nachteil der Zinsbesteuerung (ab 2016: 27,5% KEST) möglichst gering gehalten werden kann.
Wann die Steuerbemessungsgrundlage sinkt
Zuerst einmal ist für die ersten (bis zu) 30.000 Euro Gewinn keine Investition erforderlich, d.h. für diesen Betrag muss der Gewinnfreibetrag nur mittels Einkommenssteuererklärung beantragt werden, ein Nachweis einer Investition ist nicht erforderlich. Und für diejenigen, welche ihre Werbungskosten mittels Pauschale (6% bzw. 12% der Einnahmen) als sogenannte Basispauschalierer ermitteln, ist damit dann auch Schluss. Immerhin 13 Prozent des Gewinnfreibetrages (d.h. des Gewinns, max. 30.000 Euro) mindern so die Steuerbemessungsgrundlage. Bei einem Gewinn von 30.000 Euro sinkt also die Steuerbemessungsgrundlage um 13% oder 3.900 Euro.
Für alle Gewinne oberhalb der ersten 30.000 Euro Gewinn gilt folgende Staffel:
von 30.001,-- bis 175.000,-- | 13% |
von 175.001,-- bis 350.000,-- | 7% |
von 350.001,-- bis 580.000,-- | 4,5%. |
Verzinsung der Wohnbauanleihen
Bei einem Gewinn oberhalb von 30.000,-- Euro machen also Investitionen z.B. in Wohnbauanleihen steuerlich durchaus Sinn. Diese müssen dann 4 Jahre im Betriebsvermögen gehalten werden und können erst danach in das Privatvermögen (anderes Depot) übertragen werden.
Wohnbauanleihen gibt es mit unterschiedlicher Form der Zinszahlung, u.a.:
- als Anleihe mit fixem Zinssatz
- als Anleihe mit variablem Zinssatz
- als Anleihe mit ansteigendem Zinssatz, d.h. als sogenannte Stufenzinsanleihe.
Für die Nutzung des Gewinnfreibetrages empfiehlt sich die Fixzinsanleihe jetzt nicht, da auch in den ersten 4 Jahren der Versteuerung dann „hohe“ Zinsen und damit hohe Steuerzahlungen anfallen. Bei einer Anleihe mit variablem Zins entwickelt sich der Zinssatz der Anleihe mit den Marktzinsen. Wenn Sie von steigenden Zinsen in den nächsten Jahren ausgehen ist dies also durchaus eine sinnvolle Möglichkeit. Bei einer Stufenzinsanleihe hingegen steigen die Zinsen der Anleihe in einer im Vorhinein festgelegten Weise, wie am Beispiel einer Stufenzinsanleihe der Bank Austria Wohnbaubank gezeigt werden soll.
Stufenzinsanleihe – ein Beispiel
Wohnbau Anleihe „1,25% - 4% Stufenzins-Wandelschuldverschreibungen 2015-2027/4“
Emittentin |
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ISIN |
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Laufzeit | 12 Jahre, 9.9.2015 bis 8.9.2027 |
Verzinsung bezogen auf den Nennwert von 100 Prozent |
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1. bis 3. Jahr: 1,25 % p.a. | |
4. bis 6. Jahr: 1,50 % p.a. | |
7. Jahr: 1,75 % p.a. | |
8. Jahr: 2,00 % p.a. | |
9. Jahr: 2,50 % p.a. | |
10. Jahr: 3,00 % p.a. | |
11. Jahr: 3,50 % p.a. | |
12. Jahr: 4,00 % p.a. |