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Steuertipps: Doppelte Haushaltsführung - Finanzielle Erleichterung

Mehrausgaben für beruflich bedingte Abwesenheiten vom Wohnort sind steuerlich absetzbar. Wir sagen Ihnen, worauf es dabei ankommt. Noch mehr Steuertipps finden Sie in der aktualisierten Ausgabe unseres Buches "100 Steuertipps".

Wer aus beruflichen Gründen zumindest zeitweise vom eigentlichen Lebensmittelpunkt (Wohnort der Familie, Hauptwohnsitz) weit entfernt lebt, hat mitunter hohe Extrakosten, etwa für ein Hotelzimmer oder die Miete eines Appartements oder einer kleinen Wohnung. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es vom Finanzamt dafür einen Ausgleich.

Nur bei doppelten Kosten

Voraussetzung für die "doppelte Haushaltsführung" ist zuerst einmal, dass der Steuerpflichtige zwei haushaltsführende Wohnsitze besitzt und die Kosten dafür auch selbst zu tragen hat. Wer also zum Beispiel an seinem Familienwohnsitz unentgeltlich (etwa bei den Schwiegereltern) wohnen kann, ist durch doppelte Haushaltsführung nicht doppelt finanziell belastet und daher auch nicht berechtigt, steuerliche Erleichterungen aus diesem Grund geltend zu machen.

Ab 120 Kilometer

Eine weitere Voraussetzung ist, dass Beschäftigungsort und Hauptwohnsitz so weit voneinander entfernt sind, dass eine tägliche Hin- und Rückfahrt nicht zugemutet werden kann. Das ist jedenfalls ab einer Entfernung von 120 km gegeben, bei entsprechender Begründung (z.B. keine Autobahn oder Schnellstraße, ungewöhnlich lange Fahrtzeiten) auch darunter.

Hauptwohnsitz muss nicht verlegt werden

Hauptwohnsitz muss nicht verlegt werden

Die Verlegung des Hauptwohnsitzes ("Lebensmittelpunktes") in die Nähe des Beschäftigungsortes ist unter folgenden Gegebenheiten nicht zumutbar:

- Der (Ehe-)Partner ist am Hauptwohnsitz berufstätig und verdient mehr als 2.200 Euro im Jahr. Ab dem Veranlagungsjahr 2013 wurden die steuerlich relevanten (Ehe-) Partnereinkünfte auf 6.000 Euro erhöht.

- Der (Ehe-)Partner ist am Hauptwohnsitzberufstätig und verdient mehr als ein Zehntel der eigenen Einkünfte. In diesen Fällen werden die Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten zeitlich unbegrenzt anerkannt.

Das Vorhandensein von Kindern ist übrigens keine Voraussetzung für die Anerkennung von doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten.

Selbst bei Alleinstehenden sind Familienheimfahrten (eingeschränkt) möglich.

Zeitliche Begrenzungen

Zeitliche Begrenzung

In allen Fällen mit Überschreiten der Kilometergrenze bzw. langen Fahrtzeiten ohne einen berufstätigen (Ehe-)Partner mit dem genannten Mindesteinkommen gibt es zeitliche Begrenzungen für die Gewährung steuerlicher Berücksichtigung:

  • Ist der (Ehe-)Partner nicht berufstätig, sind es 2 Jahre,
  • bei Alleinstehenden 6 Monate.

Ausnahmen der zeitlichen Begrenzung

Allerdings kann auch hier auf einen längeren Zeitraum erkannt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Die Arbeitsstätte wechselt aufgrund der Besonderheit des Arbeitsverhältnisses ständig (z.B. bei einem Bauarbeiter oder bei Arbeitskräfteüberlassung)
  • bei einem befristeten Arbeitsverhältnis von bis zu 4 bis 5 Jahren (z.B. bei Turnusärzten)
  • bei Unzumutbarkeit der (Mit-)Übersiedelung von pflegebedürftigen Angehörigen
  • sofern und solange ein Familiennachzug aufgrund von fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht möglich ist
  • bei starken Kaufkraftunterschieden zwischen den beiden Wohnsitzen
  • bei ausländischem Familienwohnsitz
  • wenn am gemeinsamen Hauptwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist

So viel wird anerkannt

Sind diese Hürden einmal genommen, beteiligt sich das Finanzamt mit folgenden Beträgen an den real entstandenen Kosten: mit bis zu 2.200 Euro monatlich für Miete (auch Vermittlungsprovisionen und Vertragsgebühren können geltend gemacht werden) und Betriebskosten sowie notwendige Einrichtungsgegenstände der auswärtigen Wohnung.

Die Definition von "notwendigen Einrichtungsgegenständen" ist immer schwierig, so wurden z.B. TV und Stereoanlage schon abgelehnt – hier sollten im Zweifelsfall Steuerberater und Finanzamt vorab gefragt werden.

Dienstwohnung, Wohnungskauf, Fahrtkosten

Wenn Sie eine Dienstwohnung haben

Wird Ihnen vom Arbeitgeber eine Dienstwohnung kostenlos überlassen, so fallen hier keine (Miet-)Kosten an und es ist demnach auch keine Kostenbeteiligung des Finanzamtes möglich. Fragen Sie jedoch beim Arbeitgeber nach, ob dieser für die Dienstwohnung als Sachleistung einen geldwerten Vorteil steuerlich verrechnet. Dann nämlich sollte dieser geldwerte Vorteil als Kosten der doppelten Haushaltsführung angesetzt werden.

Wenn Sie die Wohnung kaufen

Sofern Sie die Wohnung der doppelten Haushaltsführung nicht mieten, sondern aufgrund des langfristigen Zeithorizonts (siehe Einkommenssituation des Partners) kaufen, können Sie die Ausgaben für die Fremdkapitalzinsen sowie die Abschreibung (1,5 % p.a. von den Anschaffungskosten ohne Grundstücksanteil) ansetzen. In diesem Spezialfall konsultieren Sie am besten eine Steuerberatungskanzlei.

Fahrtkosten

Die Kosten für Familienheimfahrten werden bis zu einem Betrag von 306 Euro monatlich anerkannt. Als Fahrtkosten sind die Aufwendungen für das jeweils benutzte Verkehrsmittel zu berücksichtigen (z.B. Bahnkarte, Kilometergeld von 0,42 Euro beim Pkw oder 0,24 Euro bei Motorrädern bzw. Motorfahrrädern).

In der steuerlichen Praxis ist festzustellen, dass die Finanzverwaltung die Anzahl der abgegoltenen Familienheimfahrten restriktiv handhabt. Dies ist auch nachvollziehbar, da ja bei z.B. täglichen Heimfahrten die Grundlage (Unzumutbarkeit der täglichen Fahrten) für die doppelte Haushaltsführung und für die Familienheimfahrten entfallen würde.

Problemlos anerkannt werden wöchentliche Heimfahrten zum Partner, wobei Besuchsfahrten des Partners ebenso anerkannt werden. Bei Alleinstehenden wird oft nur eine monatliche Heimfahrt anerkannt, Fahrten zu den Eltern gelten für die Finanzverwaltung nicht.

Kostenersätze vom Arbeitgeber, Kontrollen

Kostenersätze vom Arbeitgeber

Vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlte Kostenersätze sind natürlich abzuziehen, da dem Arbeitnehmer diese Kosten nicht dauerhaft entstanden sind.

Unterschiedlich im Formular

Der Gesetzgeber hat die Kosten der doppelten Haushaltsführung bzw. der Fahrtkosten leider formularmäßig getrennt. Das bedeutet in der Praxis:

- Ihre Kosten für Familienheimfahrten erfassen Sie unter der Kennzahl 300 bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung. Es werden maximal Kosten von 306 Euro je Monat anerkannt, d.h. 3.672 Euro im Jahr.

- Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung tragen Sie unter der Kennzahl 723 bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung ein. Es werden Kosten von maximal 2.200 Euro monatlich, d.h. 26.400 Euro p.a., anerkannt.

Kontrollen

Üblicherweise wird das Finanzamt im ersten Jahr der Geltendmachung die Voraussetzungen für die Anerkennung von doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten sehr genau prüfen. Und auch in den Folgejahren können z.B. im Falle der Pflegebedürftigkeit von Angehörigen Nachfragen kommen.

Aber auch mit Plausibilitätskontrollen bezüglich der Höhe aller selbst getragenen Kosten und des Einkommens sollten Sie rechnen und Ihre Belege immer zumindest sieben Jahre lang aufheben.

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