Das aktualisierte KONSUMENT-Buch „Steuern sparen 2017/18“ hilft Ihnen, Ihre Steuerlast zu reduzieren. Sie finden darin auch Antwort auf Fragen aus der Praxis.
Ich bin leitender Angestellter und habe einen „Dale Carnegie Kurs für persönliche und unternehmerische Weiterentwicklung“ besucht. Kann ich die Kosten als Aus-und Fortbildungskosten steuerlich unter Werbungskosten geltend machen?
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit sowie Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, gelten als steuerlich relevante Werbungskosten. Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit spricht man, wenn die vermittelten Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können.
Können die erworbenen Kenntnisse jedoch nicht nur beruflich, sondern auch privat genutzt werden, liegt eine sogenannte gemischt veranlasste Aufwendung vor. Derartige Ausgaben können nicht als Werbungskosten angesetzt werden, weil damit jene Steuerpflichtigen bevorzugt würden, die einen Bezug von privaten Aufwendungen zur beruflichen Nutzung herstellen können. Nicht abzugsfähig sind daher Bildungsmaßnahmen, die auch für nicht berufstätige Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein). Der „Dale Carnegie Kurs für persönliche und unternehmerische Weiterentwicklung“ ist ein typischer Fall für gemischt veranlasste Aufwendungen. Ein Ansatz als Werbungskosten kommt daher nicht infrage.
Ich habe für die letzten Jahre eine sogenannte Antragsveranlagung durchgeführt, die ja für fünf Jahre rückwirkend möglich ist. Für das Jahr 2014 fordert das Finanzamt jetzt von mir eine Nachzahlung, da ich in diesem Jahr neben dem Lohneinkommen (von nur einem Arbeitgeber) auch noch Bildungsteilzeitentgelt vom AMS bezog. Ist das rechtens, und kann ich etwas dagegen tun?
Bei der Bestimmung der Lohnsteuer wird das Bildungsteilzeitentgelt auf das Jahr hochgerechnet, um den Durchschnittssteuersatz zu ermitteln. Dadurch kann es zu einer Lohnsteuernachforderung kommen, sofern der rechnerisch höhere Verdienst größer ist als die geltend gemachten Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen etc. Erhalten Sie keinen Bescheid über eine Auszahlung, sondern eine Nachforderung, so können Sie den Antrag auf die sogenannte Antragsveranlagung zurückziehen, sofern der Lohnsteuerbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Dafür haben Sie einen Monat ab Zustellung des Bescheides Zeit. Mit einer freiwilligen Antragsveranlagung können Sie also nur gewinnen.
Ich möchte Telefon- und Internetkosten als Werbungskosten ansetzen. In welchem Ausmaß ist das möglich?
Die Telefonkosten sind durch genaue Aufzeichnungen der beruflichen Gespräche nachzuweisen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass zu 75 Prozent berufliche Gespräche abgewickelt werden bzw. das Internet zu 75 Prozent beruflich genutzt wird. Wenn kein Nachweis über die Dauer der Gespräche bzw. der Internetnutzung vorgelegt wird, sind die Kosten zu schätzen. Eine berufliche Nutzung in Höhe von 60 Prozent erscheint aus Sicht des Finanzamtes als angemessen.