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Arbeitnehmerveranlagung - Rückzahlung ohne Antrag

Ab Jahresmitte 2017 gibt es die sogenannte „antraglose Arbeitnehmerveranlagung“. Das bedeutet, auch ohne „Formularkram“ bekommen Sie möglicherweise Geld vom Finanzamt zurück.

Und zwar dann,

  • wenn Sie keine anderen Einkunftsarten außer unselbstständiger Beschäftigung bzw. Pensionen haben
  • Sie bis Ende Juni für das vorangegangene Jahr (in 2017 für 2016) noch keine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt haben
  • das Finanzamt nach Aktenlage feststellt, dass die „antraglose Arbeitnehmerveranlagung“ für Sie zu einer Steuergutschrift führen würde. Diese Aktenlage liegt z.B. dann vor, wenn Sie in den letzten zwei Jahren keine Arbeitnehmerveranlagung abgegeben oder diese keine Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge (z.B. Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag) enthielt.

Sie profitieren davon insbesondere dann, wenn:

  • Sie als Pensionist aufgrund Ihrer Pensionshöhe bisher keine Lohn-/Einkommenssteuer bezahlt haben. Sie erhalten dann einen Teil der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge zurück. Diese Erstattung ist auf maximal 110 Euro im Jahr begrenzt.
  • Sie im Steuerjahr 2016 stark schwankende Einkünfte ohne sogenannte Aufrollung (rechnerisch gleichmäßige Verteilung auf das Kalenderjahr) durch den Arbeitgeber hatten. Typische Fälle sind z.B. Beginn der Beschäftigung im Kalenderjahr, Wechsel zwischen Arbeitslosigkeit und Beschäftigung oder zwischen zwei Arbeitsstellen.

Sollten Sie zum Kreis der Begünstigten gehören, so erhalten Sie im zweiten Halbjahr Post von Ihrem Finanzamt. Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung ist kein Ersatz für die eigene „freiwillige“ Arbeitnehmerveranlagung, mit der Sie auch weitere Möglichkeiten zur Reduzierung der Steuerlast geltend machen können.

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