Wer keinen Jahresausgleich macht, verschenkt Geld. Wir zeigen, wie Sie im Nachhinein Steuern erstattet bekommen oder auch vorausschauend Steuern sparen können.
Arbeitsplatzwechsel, Gehaltserhöhung
Sie haben während des Kalenderjahres den Arbeitgeber gewechselt oder waren nicht ganzjährig beschäftigt? Sie haben im Laufe des Kalenderjahres unterschiedlich hohe Bezüge (hohe Gehaltserhöhung, Zulagen, Überstundenvergütung etc.) erhalten? Das führt dazu, dass Ihr Steuerabzug möglicherweise zu hoch war. Sofern der Arbeitgeber keine Aufrollung (Neuberechnung der Steuer aufgrund des Jahresgehalts) durchführt, erhalten Sie die zu viel gezahlte Steuer über den (freiwilligen) Jahresausgleich erstattet.
Absetzbeträge
Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener- bzw. den Alleinerzieherabsetzbetrag, den Kinderzuschlag oder eine Pendlerpauschale, welche jedoch bei der Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurden. Diese werden Ihnen im Rahmen des (freiwilligen) Jahresausgleichs angerechnet.
Behinderungen
Im Rahmen der Veranlagung können Behinderte eine Reihe von steuerlichen Erleichterungen in Anspruch nehmen. Wichtig: Alleinverdiener oder Personen, bei denen die Einkünfte des (Ehe-)Partners 6.000 Euro nicht übersteigen, können auch die Mehraufwendungen aufgrund einer Behinderung des (Ehe-)Partners geltend machen. Ebenso können Kosten für behinderte Kinder geltend gemacht werden.
Betriebsratsumlage
Die Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrechnung automatisch vom Arbeitgeber einbehalten, das führt jedoch noch zu keiner Anrechnung als Werbungskosten. Dies muss im Rahmen der Lohnsteuer- oder Einkommensteuererklärung erfolgen.