Was ist zum Jahresende wichtig zu wissen? Durch die Steuerreform stellen sich neue Fragen. Alle aktuellen Themen finden Sie auch in unserem aktualisierten Buch "Steuern sparen 2015/16".
Ich habe in den letzten Jahren keine Arbeitnehmerveranlagung abgegeben. Kann ich das noch nachholen?
Ja. Sofern Sie nur Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit (bzw. Pensionen) haben, ist die Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung freiwillig. Das macht grundsätzlich viel Sinn, denn in den meisten Fällen gibt es Geld zurück. Die Abgabe der Erklärung ist noch rückwirkend für die letzten fünf Jahre möglich. Bei einer Abgabe noch in 2015 also bis einschließlich 2010, bei Abgabe in 2016 nur bis 2011.
Wie ist das mit Werbungskosten zum Jahreswechsel? Soll ich diese auf 2015 vorziehen oder ins nächste Jahr schieben?
Zum Jahreswechsel 2015/2016 ist diese Frage (fast) eindeutig zu beantworten: Ziehen Sie alle Werbungskosten auf 2015 vor, um so noch steuerlich von der Änderung des Steuertarifs zu profitieren.
An den beiden Tabellen unten sehen Sie für Ihr persönliches Einkommen, dass Sie bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 90.000 € immer einen geringeren (Grenz-) Steuersatz haben, d.h. Sie sparen durch auf 2015 vorgezogene Werbungskosten Geld. Wenn Sie zu den Glücklichen zählen, deren jährliches Einkommen im Bereich von 90.000 bis 1.000.000 € liegt, haben Sie zumindest einen Zinsvorteil; und erst im wohl seltenen Fall von ab 1.000.000 € Jahreseinkommen sollten Sie Werbungskosten auf 2016 verschieben. Gleiches kann auch dann sinnvoll sein, wenn Sie im nächsten Jahr ein wesentlich höheres Einkommen erwartet (z.B. Berufseinsteiger im November 2015 mit vollem Jahresentgelt 2016).
Grenzsteuersätze 2009 bis 2015
|
Grenzsteuersätze ab 2016
|