Versicherungsprämien, bestimmte Beiträge zur freiwilligen Pensionsversicherung und Ausgaben für Wohnraum lassen sich von der Steuer absetzen.
Ausgaben für eine höhere Pension? In den Topf. Ausgaben für die Versicherung? In den Topf. Ausgaben für das neu gebaute oder sanierte Einfamilienhaus? In den Topf.
Was über den niedrigen Rand steht wird abgeschnitten und dann den Inhalt des Topfes bei gleichbleibender Hitze kräftig reduzieren. So etwa sieht das Kochrezept der Finanz für die sogenannten Topf-Sonderausgaben aus.
Was darf in den Topf?
- Beiträge zu freiwilligen Personenversicherungen (Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung)
- Lebensversicherung auf Er- und Ableben (Verträge vor dem 1. 6.1996)
- Kosten zur Wohnraumschaffung und -sanierung
Private Krankenzusatzversicherung
Wer also über eine private Krankenzusatzversicherung verfügt (die z.B. auch Zahnbehandlung inkludiert) kann also einen Teil steuerlich geltend machen – eben bei den sogenannten Topf-Sonderausgaben.
Dabei gelten naturgemäß Einschränkungen. Man kann als Steuerzahler zwar einige Ausgaben hineinlegen, aber der Topf hat einen Deckel. Erstens werden Ausgaben über dem Höchstbetrag steuerlich nicht mehr wirksam. Und es gilt zweitens das Prinzip der Viertelung.
Nur ein Viertel der Ausgaben wird berücksichtigt
Von den Ausgaben im Topf, jedoch maximal dem Höchstbetrag, wird nur ein Viertel – das Sonderausgabenviertel – steuerlich wirksam. D.h. nur dieser Betrag verringert das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast. Wer z.B. 35.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen hat, bei dem sinkt das zu versteuernde Einkommen mittels Topf-Sonderausgaben (bei drei Kindern) auf knapp unter 34.000 Euro (siehe rechts "Unterschiedliche Höchstbeträge). Das ergibt eine Steuerersparnis von 473,20 Euro.