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Schiffsfonds: Haftung der Bank - Fehlberatung bei Geldanlage

Schiffsfonds: Laut Handelsgericht Wien haftet die Erste Bank für die Fehlberatung beim Erwerb von Beteiligungen. Das Gericht verneinte ein Mitverschulden der Kläger. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Nach dem HG Wien liegt eine grob fahrlässige Aufklärungspflichtverletzung der Erste Bank vor. Sie hätte umfassend über die Risiken der Anlage in Schiffsfonds aufklären müssen, vor allem über das Verlustrisiko, die spekulative Natur der Anlage und die mangelnde Handelbarkeit.

Kommanditbeteiligung, Pfandrecht, Nachschusspflicht

Nicht aufgeklärt wurden die Kläger über den Charakter der Geldanlage als Kommanditbeteiligung, den Anteil der mit Pfandrechten auf den Schiffen gesicherten Fremdfinanzierung und Nachschussverpflichtungen.

Verkaufsprospekt ist nicht Kapitalmarktprospekt

Den Klägern wurde ein Verkaufsprospekt ausgehändigt, der auf diese Informationen ebenso wenig einging wie auf die Risiken der Veranlagung. Den ausführlicheren Kapitalmarktprospekt erhielten die Anleger aber nicht. Die Kläger hatten die bereits vom Berater vor-ausgefüllten Formulare unterzeichnet.

Fehlberatung: Schaden noch nicht bezifferbar

Der aus der Fehlberatung resultierende Schaden liege in der ungewünschten Vermögenszusammensetzung; er sei aber noch nicht endgültig bezifferbar. Ein Thema war die sogenannte Naturalrestitution. Dabei geht es um den Ersatz des investierten Betrags Zug um Zug durch Übertragung von Anteilen. Die Frage, ob also Naturalrestitution nicht nur - wie in den vom Obersten Gerichtshof bislang entschiedenen Fällen - bei handelbaren Wertpapieren möglich ist sondern auch bei Kommanditbeteiligungen, ließ das HG Wien offen.

Schiffsanteile: teilweise Totalverlust

Bezüglich der insolventen Gesellschaften stehe der Totalverlust (= 55% der Investitionssumme) fest, der Rest (45 %) sei noch nicht bezifferbar, sodass insofern nur ein Feststellungsbegehren in Betracht komme.

Kein Mitverschulden der Kläger

Das HG Wien verneinte ein Mitverschulden der Kläger. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Mehr zur Klage sowie das Urteil lesen Sie auf www.verbraucherrecht.at, der Website des VKI-Rechtsabteilung: "Haftung der Bank für Veranlagung in Schiffsfonds".


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