Der Vermögensberater und Versicherungsmakler Mag. Johannes Steiner haftet für die Täuschung über ein riskantes Anlagemodell. Zu dieser Ansicht kam der OGH in einem Musterprozess des VKI gegen Mag. Steiner. Auf Informationsveranstaltungen bewarb Steiner eine Anlageform, bei der die Prämien eines langfristigen Versicherungsvertrages durch kurzfristige Privatkredite finanziert werden sollten.
Gewinn ohne Eigenmittel zugesichert
Auch Kunden ohne Eigenmittel sollten auf diese Weise ertragreiche Versicherungsverträge abschließen können. Einer betroffenen Konsumentin wurde auf Grundlage dieses riskanten Modells ein Gewinn von 3.000 Euro zugesichert, der jedoch nie eintrat. In einem Musterprozess des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums wurde beim Obersten Gerichtshof (OGH) geklärt, dass Mag. Steiner für die Täuschung der Konsumentin haftet.
Eine Mitarbeiterin der Vermögensberatung Mag. Steiner erklärte der betroffenen Konsumentin nach einer Informationsveranstaltung im Frühjahr 2008 dieses „Sparen ohne Eigenmittel“ folgendermaßen: Sie solle eine staatlich geförderte Zukunftsvorsorge mit einer Laufzeit von mindestens 15 Jahren und einer Jahresprämie von 2.164 Euro abschließen. Die Prämien und Zinsen würden über Privatkredite finanziert werden, wobei sich pro Polizze jedenfalls ein Gewinn von ca. 3.000 Euro ergeben sollte.
Hoch riskantes Modell
Ein derartiger Überschuss kann jedoch angesichts des Veranlagungsrisikos und der gänzlichen Fremdfinanzierung niemals mit Sicherheit prognostiziert werden. Das Modell ist auch davon abhängig, dass über Jahre ausreichend viele Privatkredite vermittelt werden können. Das verkaufte Modell war somit hoch riskant und letztlich für die Konsumentin nicht von Vorteil.
Mangelhafte Beratung
Zur Erzielung von Einkünften war Mag. Steiner daran interessiert, möglichst viele provisionspflichtige Versicherungsverträge abzuschließen, da er die Privatkredite ohne Provision vermittelte. Der VKI machte den Schaden – im Auftrag des Sozialministeriums – in einem Musterprozess geltend. Bereits die Unterinstanzen gingen davon aus, dass die Beratung äußerst mangelhaft erfolgt war.
Haftung für Täuschung und Schaden
Der OGH bestätigte nun diese Einschätzung und verwies darauf, dass die Mitarbeiterin als Finanzdienstleistungsassistentin jedenfalls als Erfüllungsgehilfin tätig gewesen war. Mag. Steiner haftet daher für die Täuschung über das Anlagemodell und den daraus entstandenen Schaden.
„Die Entscheidung zeigt in einem typischen Fall die Gefahren des Modells ‚Sparen ohne eigenes Geld“, erklärt Mag. Thomas Hirmke, zuständiger Jurist im VKI. “Es ist erfreulich, dass damit erstmals eine Entscheidung des OGH zu vergleichbaren Beschwerdefällen in Zusammenhang mit Mag. Steiner vorliegt.”
Das Urteil finden Sie auf www.verbraucherrecht.at.