"Unlängst ist eine Holzleiter unter mir weggerutscht. Ich selbst hatte Glück, die Leiter jedoch ist beim Aufschlag in drei Teile zerbrochen und hat die frisch lackierte Wohnzimmertür zerkratzt. Kann ich hier gegenüber dem Hersteller Ansprüche geltend machen?" - Leser fragen und unsere Experten antworten – hier Mag. Maria Ecker.
Mag. Maria Ecker |
Allenfalls könnte man an Produkthaftung denken. Die Frage hierbei ist, ob tatsächlich ein Fehler am Produkt (Konstruktionsfehler, Produktionsfehler oder Instruktionsfehler) oder ein "Bedienungsfehler" vorlag. Falls Sie die Leiter "unsachgemäß" aufgestellt hatten und der Schaden dadurch entstand, wird die Produkthaftung mangels Kausalität ausscheiden.
Selbstbehalt von 500 Euro bei Sachschäden
Grundsätzlich ersetzt die Produkthaftung Personenschäden wie Heilungskosten und Schmerzengeld sowie Sachschäden an produktfremden Sachen, die durch das fehlerhafte Produkt entstanden sind; wobei bei Sachschäden ein Selbstbehalt von 500 Euro zu beachten ist. Haftpflichtig sind der Hersteller und der Importeur, der das Produkt in den EWR bzw. die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat. Eine Haftung durch den Händler kommt nur in Betracht, wenn der Hersteller oder Importeur nicht festgestellt werden kann.