Sonderklasse? Ein privat versicherter Patient nimmt bei einem nicht dringlichen Eingriff eine Sonderklasseleistung in Anspruch. Im Krankenhaus wird er nicht darauf hingewiesen, dass Kosten anfallen werden. Die Patientenanwaltschaft intervenierte.
Fall 1: Ein 50-jähriger Patient sucht für einen nicht dringlichen (elektiven) Eingriff ein Krankenhaus auf. Da er während des Aufenthalts "seine Ruhe haben möchte", erkundigt er sich nach der Möglichkeit, ein "besseres" Zimmer zu bekommen. Daraufhin wird dem Patienten ohne weitere Aufklärung ein Sonderklasseformular mit dem Hinweis vorgelegt, dass er dieses zu unterschreiben habe.
Auf die Frage, ob er zusatzversichert sei, weist er darauf hin, dass diese Versicherung lediglich ein Taggeld beinhalte, unterschreibt aber trotzdem die Vereinbarung. Nach dem Spitalsaufenthalt erhält er eine Rechnung (Gebühren und Ärztehonorare) in Höhe von rund 1.500 Euro zugestellt.
Fall 2: Ein 46-jähriger Patient wird für einen nicht dringlichen Eingriff stationär im Spital aufgenommen. Dort wird ihm ein Zweibettzimmer zugewiesen. Erst nach dem Zimmerbezug wird der Patient gefragt, ob er zusatzversichert sei. Der Patient bejaht, wobei er über den tatsächlichen Status seiner Versicherung im Irrtum ist. Nach der OP sieht er sich mit einer Forderung in Höhe von 2.750 Euro konfrontiert.