Wenn Ihr Dienstgeber das Pendlerpauschale bei der Lohnverrechnung nicht bereits berücksichtigt, können Sie es beim Jahresausgleich auch nachträglich beantragen.
Grundsätzlich sind alle Ausgaben des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von 291 Euro automatisch abgegolten. Die Ausnahme nennt sich "Pendlerpauschale" und kommt in zwei Ausprägungen vor:
- Das "Kleine Pendlerpauschale" steht jenen Arbeitnehmern zu, deren einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mindestens 20 Kilometer beträgt und denen zugleich die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist.
- Das "Große Pendlerpauschale" steht jenen Arbeitnehmern zu, deren einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mindestens zwei Kilometer beträgt und denen zugleich die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist.
Auch für stark gehbehinderte Arbeitnehmer
Das große Pendlerpauschale steht grundsätzlich auch allen stark gehbehinderten Arbeitnehmern zu. (Voraussetzung dafür ist eine Bescheinigung nach § 29b der Straßenverkehrsordnung oder eine Befreiung von der Kfz-Steuer aufgrund der Behinderung.)
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