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Pauschalreisen - Geld zurück

Kommt es bei einer Pauschalreise zu Änderungen im Programm, kann dies zum Reiserücktritt berechtigen.

Lesen Sie auch Pauschalreisegesetz: neu ab Juli - Mehr Schutz im digitalen Zeitalter

Das Ehepaar Müller (Namen der Redaktion bekannt) möchte sich mit einer Reise ans Nordkap einen alten Traum erfüllen. Billa Reisen hat ein vielversprechendes Angebot: sieben Nächte durch Schweden, Finnland und Norwegen inklusive Halbpension und diverse Ausflüge ab 1.099 Euro.

Stockholm, Turku, Helsinki

Ausgangspunkt der Rundreise ist Stockholm. Danach steht eine Schiffspassage durch die Schärenlandschaft und weiter nach Turku mit Übernachtung an Bord auf dem Programm. Am zweiten Tag soll die Reise nach einer Stadtführung in Turku mit dem Bus Richtung Helsinki weitergehen, wo ebenfalls eine Stadtführung vorgesehen ist. Alle genannten Punkte werden im Reiseprospekt als Highlights beschrieben.

Flug storniert

Als sich die beiden Konsumenten am Morgen der Abreise gemeinsam mit den anderen Teilnehmern am Flughafen Wien einfinden, werden sie davon in Kenntnis gesetzt, dass der Flug storniert wurde. Der Gruppe wird angeboten, sich der Reise verspätet am Abend des zweiten Tages in Helsinki anzuschließen. Ein Teil der Reisenden nimmt das Angebot an, um nicht ganz leer auszugehen.

Das Ehepaar Müller ist mit dem Vorschlag nicht einverstanden und möchte die Reise in dieser Form gar nicht mehr antreten. Gerade von den Besichtigungen von Stockholm, Turku und Helsinki sowie von der Schiffspassage durch die einzigartige Schärenlandschaft hatten sie sich nämlich einiges versprochen.

Klage auf Rückzahlung

85 Prozent Stornoentgelt

Aufgrund der um 1,5 Tage verkürzten Reise und der damit verbundenen Änderungen im Programm verlangen die Müllers den bereits bezahlten Reisepreis zurück. Der Reiseveranstalter verweigert dies mit der Begründung, dass der Charakter der Rundreise erhalten geblieben sei und daher kein Rücktrittsrecht bestehe. Allen, die die Reise nicht angetreten hatten, wurden 85 Prozent Stornogebühren verrechnet. Somit würden also lediglich 15 Prozent der Reisekosten erstattet.

Klage auf Rückzahlung

Das Ehepaar wendet sich an den VKI, doch die Intervention unseres Beratungszentrums ist erfolglos. Deshalb klagten wir Billa Reisen im Auftrag des Sozialministeriums auf Rückzahlung der einbehaltenen Stornogebühren. „Bei der Kürzung der Reise um zumindest 1,5 Tage handelt es sich um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reisebestandteile. Dies berechtigt die Teilnehmer zum kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag“, sagt Laura Ruschitzka von der VKI-Rechtsabteilung.

Der Reiseveranstalter habe verschuldensunabhängig dafür einzustehen, dass die Reise wie vereinbart durchgeführt werde. „Leistungsänderungen durch den Unternehmer setzen voraus, dass sie vertraglich vereinbart wurden und sich in gewissen Grenzen halten: Die Änderung muss dem Konsumenten zumutbar sein, also insbesondere geringfügig und sachlich gerechtfertigt“, erläutert die Juristin.

Ausgleichsleistungen

Reisekosten zurückerstattet

Billa Reisen argumentiert, dass der Großteil der Reise wie vereinbart stattgefunden und die Änderung nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe. Auf eine gerichtliche Entscheidung möchte es der Reiseveranstalter dann allerdings doch nicht ankommen lassen und erstattet den vollen Reisepreis zurück. In einem Parallelverfahren ist nämlich bereits ein erstinstanzliches Urteil ergangen.

Andere Reisende, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen und die Reise ebenfalls nicht antraten, hatten den Reiseveranstalter geklagt und recht bekommen. „Das Gericht hatte klargestellt, dass eine Verkürzung um 1,5 Tage bei einer 7-tägigen Rundreise eine erhebliche Änderung darstellt, die zum Rücktritt berechtigt“, sagt Laura Ruschitzka.

Ausgleichsleistungen

Nach Ansicht der Reiserechtsexpertin besteht im konkreten Fall darüber hinaus auch ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gegenüber der Fluglinie, da die Annullierung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückging: „Alle, die von dieser Flugannullierung betroffen waren, also auch diejenigen, die einen Tag später doch gereist sind, können eine Entschädigung gegenüber der Fluglinie, in diesem Fall Austrian Airlines, geltend machen. Ausgleichsleistungen dienen der Entschädigung für die erlittenen Unannehmlichkeiten, da der Flug nicht wie geplant angetreten werden konnte.“

Neues Pauschalreisegesetz

Für alle Pauschalreisen, die ab dem 1. Juli 2018 gebucht werden, gilt in Österreich das neue Pauschalreisegesetz (PRG).

Alle wesentlichen Informationen rund um das neue Gesetz finden Sie auf www.verbraucherrecht.at sowie auf der Homepage des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ), Europakonsument: Europäischisches Verbraucherzentrum Österreich.

Unser Beratungszentrum (Tel. 01 588 77-0, VKI-Beratung) berät und unterstützt Sie bei Problemen zu Pauschalreisen, die bei einem inländischen Anbieter gebucht wurden. Bei grenzüberschreitenden Buchungen helfen unsere Kolleginnen und Kollegen vom Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) (Tel. 01 588 77 81).

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