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Patientenverfügung - Recht auf Selbstbestimmung

Mit einer Patientenverfügung kann man für den medizinischen Ernstfall vorsorgen. Die Tiroler Patientenvertretung empfiehlt die Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung.

Der Fall

Herr S. hat in seiner Patientenverfügung festgehalten, dass er lebenserhaltende medizinische Maßnahmen ablehnt, sollte ihm ein selbstbestimmtes Leben nicht mehr möglich sein. Einige Jahre später erleidet er bei einem Sturz zahlreiche Knochenbrüche und einen Herzstillstand. Im Spital wird er in künstlichen Tiefschlaf versetzt und an mehrere Maschinen und Geräte angeschlossen. Er ist nicht mehr ansprechbar und die Mediziner schätzen seine Überlebenschancen als gering ein. Die Angehörigen informieren die Ärzte über die Patientenverfügung. Darin steht klar und deutlich, dass Herr S. das Anschließen an eine Herz-Lungen-Maschine ablehnt. Trotzdem bestehen die Ärzte darauf, ihn an den Geräten zu behalten. Nach einigen Tagen gelingt es den Angehörigen schließlich, Herrn S. in eine andere Krankenanstalt verlegen zu lassen. Dort verstirbt er wenige Zeit später.

Die Intervention

Die Angehörigen wenden sich an die Tiroler Patientenvertretung. Sie bringen vor, dass der Patient gegen seinen Willen weitere Behandlungen erdulden musste und sich dadurch sein Leidensweg unnötig verlängert habe. Es zeigt sich allerdings, dass es sich bei der Verfügung von Herrn S. um keine verbindliche Patientenverfügung gehandelt hat.

Das Ergebnis

Die verantwortlichen Ärzte argumentieren, dass nur verbindliche Patientenverfügungen zwingend zu befolgen seien. Die vorliegende Verfügung sei lediglich eine Orientierungshilfe. Die Tiroler Patientenvertretung stellt klar, dass in jedem Fall der Patientenwille zu respektieren sei. Selbst wenn keine Patientenverfügung vorliegen sollte, seien die Ärzte verpflichtet, den mutmaßlichen Patientenwillen zu ermitteln und zu berücksichtigen.

Fazit

Die Tiroler Patientenvertretung empfiehlt Patientinnen und Patienten die Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung. Nur dann besteht für behandelnde Ärzte kein Handlungsspielraum, was medizinische Maßnahmen anbelangt.

Begriffserklärung

Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung für den Fall des Verlustes der eigenen Handlungsfähigkeit. Darin erklärt eine Person den Wunsch, dass bestimmte medizinische Maßnahmen unterbleiben sollen.

Verbindliche Patientenverfügung

Das Patientenverfügungs-Gesetz kennt zwei Arten von Patientenverfügungen: Für eine verbindliche Patientenverfügung gelten strenge formale Vorschriften. So muss vorab eine ärztliche Aufklärung erfolgen. Die Verfügung kann von der Patientenanwaltschaft (kostenlos), einem Rechtsanwalt oder einem Notar errichtet werden. Die verbindliche Patientenverfügung gilt acht Jahre lang und kann jederzeit widerrufen werden.

Beachtliche Patientenverfügung

Zudem gibt es noch die beachtliche Patientenverfügung ohne formale Voraussetzungen. Hier müssen die Ärzte zwar auf den darin geäußerten Willen des Patienten Bedacht nehmen, sie sind aber nicht so strikt daran gebunden.

Patientenanwaltschaft Tirol

Unsere Kooperation mit der Patientenanwaltschaft Tirol

In dieser Rubrik berichten wir über Fälle, mit denen österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte befasst sind.

Tirol

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Tel. 0512 508-7702,
Fax 0512 508-7705
E-Mail: patientenvertretung@tirol.gv.at
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