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Nachbarschaftsrecht: Zäune - Alles hat Grenzen

Erstaunlich, aber doch wahr: Nur rechts vom Haupteingang ist ein Zaun gesetzlich vorgeschrieben. Und auch für Einfriedungen gibt es je nach Bundesland baurechtlich unterschiedliche Bestimmungen.

FAQs rund um das Thema Einzäunen

Muss ich mein Grundstück einzäunen und wenn ja, wie?

Grundbesitzern steht es grundsätzlich frei, ob sie ihren Grund einfrieden oder nicht. Im Interesse der Nachbarschaft legt § 858 ABGB aber eine gesetzliche Beschränkung fest: Jeder Grundeigentümer hat auf der rechten Seite seines Haupteinganges für die nötige Abschließung zu sorgen. Der Haupteingang ist dabei nicht wörtlich zu verstehen. Es kann damit auch ein Hauptzugang oder eine Haupteinfahrt gemeint sein. Keine gesetzliche Lösung gibt es dort, wo etwa die Haupteingänge von benachbarten Grundstücken an verschiedenen Straßenfronten liegen. Auch bezüglich der hinteren Grenzzäune enthält das Gesetz keine ausdrückliche Regelung. Hier kommt es daher weitgehend auf das Einvernehmen der Nachbarn an.

Wenn alle einen Zaun haben, brauchen dann auch neu bebaute Grundstücke einen?

Ja, auch wenn es generell keine Einfriedungspflicht gibt: Nötig wird ein Zaun nämlich dann, wenn ein Bedürfnis danach besteht. In bebautem Gebiet ist dies regelmäßig der Fall. Statt der oben beschriebenen rechtsseitigen Einfriedungspflicht kommen hier die nach Bundesland und Gemeinden unterschiedlichen Bestimmungen zum Tragen.

Gibt es Vorschriften für das Aussehen des Zauns ?

Welche Einfriedungen zulässig sind, ist in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer festgelegt. Dort lässt sich nachlesen, ab welcher Höhe z.B. für die Errichtung von Grenzmauern eine Baubewilligung erforderlich ist. Teilweise ist auch vorgesehen, dass Vorgärten, die an öffentliche Straßen grenzen, nicht durch Mauern oder undurchsichtige Zäune eingefriedet werden dürfen.

Wie sehen etwa die Bestimmungen für Wien aus?

Nach der Wiener Bauordnung müssen Einfriedungen so ausgestaltet werden, dass sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigen. Sie dürfen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes vorsieht, den Boden der höher gelegenen anschließenden Grundfläche um nicht mehr als 2,50 m überragen. Auch wenn man sie inzwischen praktisch überall sieht: In den Vorgärten ist das Anbringen von Kunststoffgeweben oder Schilfmatten am Zaun unzulässig, weil dadurch der vom Gesetzgeber geforderte freie Durchblick verhindert wird.

Stimmt es, dass sich in Salzburg Nachbarn gegen einen Zaun wehren können?

In Salzburg sind gemauerte oder als Holzwände u.Ä. ausgebildete Einfriedungen über 1,50 m Höhe nur zulässig, wenn sie die Benützung benachbarter Liegenschaften nicht wesentlich beeinträchtigen. Nachbarn können sich damit gegen einen unliebsamen Zaun wehren.

Woran erkennt man eigentlich, wem eine Mauer oder ein Zaun gehört?

Wenn bei einer Grenzmauer nur auf einer Seite Ziegel, Latten oder Steine vorstehen oder abhängen, so wird dies als Hinweis dafür gewertet, dass die Mauer im Alleineigentum des Grundbesitzers dieser Seite steht. Gleiches gilt, wenn Pfeiler, Säulen oder Ständer nur auf einer Seite der Mauer oder eines Zaunes eingegraben sind.

Wem gehört eigentlich die Mauer zwischen zwei Grundstücken?

Errichtet ein Grundstückseigentümer eine Mauer auf seinem Grund, dann gehört sie auch ihm, d.h. sie steht in seinem Eigentum. Stellt jeder von zwei Nachbarn eine Grenzmauer her, haben beide daran Eigentum. Eine gemeinschaftliche Mauer auf der Grenze zwischen benachbarten Grundstücken kann jeder Nachbar auf seiner Seite bis zur Hälfte ihrer Dicke benutzen. Er hat dabei aber darauf zu achten, dass der andere nicht im Gebrauch seines Anteils gestört wird.

Wird eine zerstörte Mauer nur von einem Nachbarn wieder errichtet, steht diese neue dennoch im Miteigentum beider Nachbarn. Dafür sind die Kosten zur Erhaltung gemeinschaftlicher Grenzen aber auch von den Nachbarn gemeinschaftlich zu tragen. In der Regel hat also jeder Nachbar die Hälfte dieser Erhaltungskosten zu tragen. Sind auf einer Seite mehrere Anrainer, so werden sie nach Maßgabe der Länge der auf sie entfallenden Grenze zur Kasse gebeten.


Eine humorvolle Darstellung dieses für die Betroffenen mitunter schwierigen Themas zeigt unser monatlicher KONSUMENT-Cartoon zuNachbarschaft: hohe Zäune - Abgegrenzt.

Infos rund um Grenzmauern

Wer muss eine Grenzmauer oder einen Zaun in Schuss halten?

Dem Eigentümer der Mauer steht es grundsätzlich frei, ob er eine ihm allein gehörende Grenzmauer in gutem Zustand erhält oder verfallen lässt. Im Interesse der Nachbarschaft gibt es jedoch Beschränkungen. Wo eine Mauer, Planke oder dergleichen vorhanden ist, hat sie vom Eigentümer instand gehalten zu werden, wenn durch Beschädigungen der Mauer für den Grenznachbarn ein Schaden zu befürchten oder gar schon eingetreten ist. Ein solcher Schaden kann zum Beispiel vorliegen, wenn sich auf dem besagten Grundstück Hunde befinden, die durch eine Zaun- oder Maueröffnung in das Nachbargrundstück eindringen und dort Kinder beim Spielen gefährden könnten. In einem solchen Fall ist der Hunde haltende Nachbar verpflichtet, die Einfriedung instand zu halten. Diese Instandhaltungspflicht trifft den Eigentümer auch dann, wenn die Mauer gar nicht von ihm errichtet worden ist.

Die Mauer meines Nachbarn an der Grundstücksgrenze ist am Umfallen. Kann ich eine Sanierung verlangen?

Lässt ein Grundeigentümer seine Grenzmauer verfallen, so können Sie als Nachbar auf Erfüllung der Instandhaltungspflicht klagen. Sie können jedoch nur die Erneuerung der verfallenen Mauer, nicht aber auch die künftige Instandhaltung verlangen, wenn dazu kein Anlass besteht. Gegebenenfalls können Sie Ersatz für den Schaden einklagen, der durch die Nichteinhaltung bzw. durch die Vernachlässigung dieser Pflicht entstanden ist. Im Detail müssen Sie unterscheiden: Droht ein Schaden, weil die Mauer dem Einsturz nahe ist, kann auf Sicherstellung (§ 343 ABGB) geklagt werden. Damit können Sie aber nicht eine Beseitigung der einsturzgefährdeten Mauer verlangen. Um eine Beseitigung des bedrohlichen Zustandes zu erreichen, müssen Sie mit einer Unterlassungsklage (§ 523 ABGB) die Unterlassung weiterer Störungen und die Wiederherstellung des vorigen Zustandes begehren.

Wozu gibt es eigentlich die Baupolizei; ist sie nicht auch für einstürzende Grenzmauern zuständig?

Als Nachbar haben Sie tatsächlich auch die (kostengünstigere) Möglichkeit, bei der Baupolizei einen Abbruch- oder Sanierungsauftrag gegenüber Ihrem Nachbarn als Mauereigentümer anzuregen. Die Behörde kann einschreiten, wenn durch das Gebrechen am Zaun ein öffentliches Interesse berührt wird. Bei Gefahr im Verzug muss die Behörde rasch reagieren und einen entsprechenden Bescheid (oder sogar eine Sofortmaßnahme) erlassen.

Die nachbarliche Grenzmauer steht auch auf meinem Grund. Was kann ich tun?

Auch wenn in manchen Fällen eine Pflicht zur Einzäunung besteht, so räumt das Gesetz dem Grundstückseigentümer kein Recht ein, eine Abgrenzung wie eine Mauer (aber auch einen Zaun oder eine Hecke) auf der Grenzlinie – also unter teilweiser Benützung des Nachbargrundstückes – zu errichten. Wurde die Grenzmauer ohne Ihr Wissen bzw. gegen Ihren Willen zum Teil auf Ihrem Grund gebaut, so können Sie von Ihrem Nachbarn mit einer Eigentumsfreiheitsklage die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Die Mauer muss abgerissen werden, natürlich auf Kosten Ihres Nachbarn, der außerdem die Gerichtskosten zu bezahlen hat. Achtung: Erkennen Sie als Grundeigentümer, dass Ihr Nachbar durch den Bau einer Grenzmauer irrtümlich die Grenze verletzt hat, und untersagen Sie das nicht, stimmen Sie zu bzw. verzichten Sie auf die Beseitigung der Mauer!

Braucht es eine Einzäunung, wenn Tiere gehalten werden?

Frei liegende Äcker, Wiesen, Wälder und unbewirtschaftete Almen müssen nicht eingezäunt werden. Hält jemand auf seinem Grundstück Tiere, dann muss dafür gesorgt sein, dass die Tiere so verwahrt werden, dass sie nicht ausbrechen können. So reicht z.B. die Umzäunung einer Weidefläche mit einem Elektrozaun nach landwirtschaftlicher Praxis aus, um Rinder am Ausbrechen zu hindern. Erweist sich jedoch, dass das Vieh einen solchen Elektrozaun nicht respektiert oder sich dieser für die Tiere (wie Hirsche oder Pferde) nicht als Hindernis eignet, kann mit einem solchen Zaun zwangsläufig nicht das Auslangen gefunden werden. Bei Pferdeweiden etwa muss das gesamte Areal durch einen Holz- oder Maschendrahtzaun von entsprechender Höhe umschlossen sein.




 

Buchtipp: "Wenn Nachbarn nerven"

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www.konsument.at/nachbarn

Aus dem Inhalt

  • Lärm: Feiern, Musik, Kinder, Baulärm
  • Geruch: Grillrauch, Abfall, Gewerbebetriebe
  • Garten: Licht, Bäume, Zäune
  • Tierhaltung: Haustiere, Nutztiere, Wildtiere
  • Streitfall: Rechtsweg und Schlichtung

196 Seiten, 16,90 € + Versand

 Wenn Nachbarn nerven

 

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