"Muss erneut eine Vertragsgebühr bezahlt werden, wenn ein befristeter schriftlicher Mietvertrag ohne neuen schriftlichen Vertrag stillschweigend verlängert wird?" - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Mag. Irene Randa.
Mag. Irene Randa |
Nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes sind immer nur schriftliche Mietverträge gebührenpflichtig. Bei einer stillschweigenden Verlängerung fällt daher keine Gebühr an. Laut Mietrechtsgesetz (§ 29 Abs. 3 lit. b) gelten derartige Mietverträge als einmalig auf drei Jahre erneuert.