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Mietrecht: Kostenüberwälzung - Vor- und Nacharbeiten

In unserem Genossenschaftsbau (Baujahr 1975) werden die Außenfassaden mit Wärmeschutz versehen und sämtliche Fenster getauscht. Dabei müssen auch in den Wohnungen Arbeiten vorgenommen werden, wobei etwaige entstehende Kosten der Mieter tragen muss (z.B.Abbau von Verbauungen,Tapeten etc.). Ist das so statthaft? - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Veronika Schmidt.

Veronika Schmidt (Bild: Ehrensberger) 
Veronika Schmidt

Nein. Laut Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) bzw. Mietrechtsgesetz (MRG) sind die hier angesprochenen Vor- und Nacharbeiten beim Fenstertausch vom Vermieter vorzunehmen. Den Mieter treffen keinerlei Pflichten, etwa betreffend das Entfernen oder Wiederanbringen von Wandverbauten.

Ebenso muss er Nacharbeiten wie Tapezierung oder Malerei nicht auf eigene Kosten durchführen lassen. Es gibt dazu eine OGH-Entscheidung vom 20.4.2006, 5 Ob 83/06a, die auch im RIS online abrufbar ist (www.ris.bka.gv.at).


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