Ja. Der Mehrkindzuschlag steht jedenfalls ab 1999 einkommensschwachen Familien für das dritte und jedes weitere Kind zu und beträgt pro Monat und Kind öS 200,– (ab 2000: öS 400,–).
Mehrkindzuschlag - Beantragen
Voraussetzung: Das gemeinsame steuerpflichtige Vorjahreseinkommen der Eltern (siehe jeweils Position L 245 am Lohnzettel) überschreitet nicht das 12-fache der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage. Für 1999 liegt diese Obergrenze bei öS 504.000,– (Jahreseinkommen 1998), für 2000 bei öS 511.200,– (Jahreseinkommen 1999).
Achtung! Der Mehrkindzuschlag wird nicht automatisch mit der Familienbeihilfe ausbezahlt, sondern muss bei der (Arbeitnehmer-)Veranlagung beantragt werden. Erfolgt keine Veranlagung, können Sie auch einen gesonderten Antrag (Formular E 4 beim Finanzamt) stellen.
Wurde die Arbeitnehmerveranlagung bereits durchgeführt und ist der Steuerbescheid rechtskräftig (1 Monat nach Zustellung), haben Sie die Möglichkeit, den Mehrkindzuschlag mittels eines gesonderten Antrages (wie oben Formular E 4) zu erhalten (oder Sie stellen einen Antrag auf Wiederaufnahme, siehe dazu: Weitere Artikel - "Werbungskosten").
Ist der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig, können Sie den Mehrkindzuschlag im Rahmen einer Berufung geltend machen (siehe ebenfalls: Weitere Artikel - "Werbungskosten").
Wurde noch kein Bescheid erlassen, teilen Sie Ihr „Versäumnis“ am besten direkt dem zuständigen Sachbearbeiter beziehungsweise der Sachbearbeiterin mit.
Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala, Steuerberaterin in
Wien
Internet: www.hmc.co.at