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MediaMarkt: GarantiePlus - Höchstgericht bestätigt Gesetzesverstoß

Unternehmen hat nur unzureichend auf Gewährleistung und Garantie hingewiesen.

Die MS E‑Commerce GmbH betreibt unter anderem den Versand- und Internet-Einzelhandel für die Marke "MediaMarkt". Nun bieten Verkäufer bei Elektrogeräten die Geräteschutz-Versicherung "GarantiePlus" an; sie ist extra zu bezahlen. Das Problem: MediaMarkt wies Kunden auf "mediamarkt.at" nicht ausreichend deutlich auf die gesetzliche Gewährleistung hin oder eine kostenlose Herstellergarantie.

Wir sahen darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten und klagten. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab uns Recht. Das Urteil ist rechtskräftig. MediaMarkt muss seine Kunden besser über Gewährleistung und Garantie informieren. - Gewährleistung ist per Gesetz kostenlos, Garantie meistens auch.

Garantieverlängerung verkaufen …

Wozu auf eine gesetzliche Pflicht hinweisen, wenn man Geld mit einer Garantieverlängerung verdienen kann? Die MS E‑Commerce GmbH verkauft Elektrogeräte und bietet beim Verkauf eines Gerätes auch die entgeltliche "GarantiePlus" an. Ein Beispiel: Bei Produkten mit einem Preis zwischen 751 und 1000 Euro kostet sie 100 Euro. Auf der Website mediamarkt.at fehlte bei manchen beworbenen Produkten der Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung und die Bedingungen der Garantie.

Bei anderen Produkten mussten Verbraucher, um den Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung zu erhalten, auf das Kästchen "Alle Produktdetails aufklappen" klicken. Oder sie mussten das Kleingedruckte (die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, AGB) herunterladen, um sie lesen zu können - in der Bestellübersicht nach Eingabe der persönlichen Daten, der Versanddetails und der Zahlungsdaten. Sehr gut versteckt also.

… statt über gesetzliche Gewährleistung informieren

Das Gesetz sieht vor, dass ein Unternehmer einen Verbraucher bei einem Internetkauf vorab zu informieren hat -  in klarer und verständlicher Weise unter anderem über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und gegebenenfalls den Inhalt einer Garantie. "Diese Informationspflichten sollen Verbraucherinnen und Verbrauchern eine rationale Entscheidung über den Vertragsabschluss ermöglichen. Die Informationen müssen so erteilt werden, dass sie bei gehöriger Aufmerksamkeit vor Vertragsabschluss überhaupt wahrgenommen werden können", erläutert Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

Die MS E‑Commerce GmbH hatte bei der Darstellung der Produkte keinen unmittelbaren Hinweis zum Auffindungsort dieser Informationen gegeben. Das ist ein Verstoß gegen ihre gesetzlichen Informationspflichten. Bei der Bewerbung der entgeltlichen "GarantiePlus" müssen Verbraucher nicht vermuten, dass sich in den AGB oder unter dem Kästchen "Alle Produktdetails aufklappen" noch diese Informationen zur Gewährleistung und Herstellergarantie befinden.

Verbraucher müssen die Information, dass sie unabhängig von allfälligen Garantiezusagen auf jeden Fall einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch haben, rechtzeitig wahrnehmen können. Sie müssen ausreichend deutlich und rechtzeitig über Auffindungsort und Art der Information in Kenntnis gesetzt werden.

Dr. Beate Gelbmann, Leiterin Abteilung Klagen im VKIÜber Gewährleistungsrecht bewusst sein

"Gewährleistung und Garantie sind zwei unterschiedliche Dinge. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich vor Abschluss einer zusätzlichen entgeltlichen Garantie bewusst sein, dass sie jedenfalls ein Gewährleistungsrecht haben.

Im konkreten Fall gab es bei vielen Produkten zusätzlich noch eine kostenlose Herstellergarantie dazu. Das sollte vor Abschluss einer entgeltlichen Garantie jedenfalls mit bedacht werden", so  Gelbmann abschließend.

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