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Lyoness: 61 Klauseln gesetzwidrig - VKI prüft Sammelklage zur Rückforderung von Zahlungen

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Lyoness Europe AG im Hinblick auf 61 Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Zusatz AGB (ZAGB) aus den Jahren 2012, 2009, 2008 und 2007 auf Unterlassung geklagt.

Intransparent und gröblich benachteiligend

Die „erweiterten Mitgliedsvorteile“ für jene Mitglieder, die das „System Lyoness“ aktiv als „Premiummitglieder“ (vormals Businesspartner) für eine verwirrende Vielfalt von in Aussicht gestellten Vorteilen weiterverbreitet haben, wurden als intransparent und gröblich benachteiligend eingeklagt.

Das Handelsgericht Wien (HG Wien) hat nunmehr sämtliche 61 Klauseln für gesetzwidrig und damit unwirksam erklärt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Klage gegen Klauseln um "erweiterte Mitgliedsvorteile"

Lyoness ist als „Cash-Back“-Unternehmen 2003 gegründet worden und ist inzwischen mit – so ist auf der Webseite zu lesen – rund 1.000 Mitarbeitern in 46 Märkten weltweit als branchen- und länderübergreifende Shopping Community für Konsumenten und als weltumspannendes Kundenbindungsprogramm für Lyoness Partnerunternehmen aktiv.

Die Verbandsklage des VKI richtete sich gegen Klauseln rund um die „erweiterten Mitgliedsvorteile“ in den AGB 2012 (sowie 2009, 2008 und 2007), wie die „Treueprämie“, den „Treuebonus“, die „Treuegutschrift“, die „Partnerprämie“, die „Volumenprämie“, das „Karrieregeschenk“, den „Volumenbonus“, die „Bonuseinheiten“, und die „Einheiten- Umbuchung“. Allen Vergütungen ist gemeinsam, dass sie vom Einkaufsvolumen der Mitglieder abhängig sind.

Die „erweiterten Mitgliedsvorteile“ hängen – wie „cash back“ und „Freundschaftsbonus“ – auch mit dem Einkaufsvolumen zusammen, doch kommen bei ihnen noch zusätzliche Faktoren ins Spiel, wie etwa eine zeitliche Komponente oder auch die Höhe der Vermittlungsprovision.

Klagen anhängig

Der Vorwurf des VKI an Lyoness: Diese „erweiterten Mitgliedsvorteile“ haben viele Menschen verleitet, zwischen 2.000 und 25.000 Euro an Lyoness zu bezahlen, um diese Vorteile nutzen zu können. Betroffene berichteten jedoch, dass sie die ihnen in Aussicht gestellten Vorteile nicht oder nur ungenügend erhalten haben. Viele wollten ihre Verträge mit Lyoness beenden und ihr Geld zurück. Dazu sind bis heute eine Reihe von Klagen bei verschiedenen Gerichten anhängig.

Intrasparentes System

Das HG Wien hat sich nun der Rechtsansicht des VKI angeschlossen, dass sich Lyoness in seinen AGB eines unübersichtlichen Regelwerks bedient, welches durch zahlreiche Verweise, Weiter- und Rückverweise jede Überblickbarkeit verliert und letztlich als intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG bezeichnet werden muss. Ein Geschäftsmodell (welcher Art immer) darf eben nur so „komplex“ ausgestaltet werden, dass es (in AGB)immer noch einiger Maßen verständlich darstellbar ist. Dem werden diese 61 Klauseln in den AGB und ZAGB von Lyoness nicht gerecht.

„Das gab es soweit ich überblicke noch nie, dass soviele Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedigungen eines Unternehmens als intransparent für gesetzwidrig und unwirksam erklärt worden sind“, resümiert Mag. Ulrike Wolf, zuständige Juristin im VKI. Die Verbandsklage des VKI wird vor Gericht von Rechtsanwalt Mag. Eric Breiteneder vertreten. Seine Kanzlei vertritt seit 2011 erfolgreich hunderte Lyoness-Mitglieder, die das in Lyoness gezahlte Geld zurückfordern.

Viele erhielten Einsatz zurück

„Alle Einzelverfahren, die mit Urteil endeten, gingen zugunsten meiner Mandanten aus. Viele Menschen konnten so bereits ihren Einsatz in das System Lyoness zurückerhalten. Dieses Urteil ist aber etwas Besonderes: Wenn es rechtskräftig wird, entfaltet es Wirkung für alle Betroffenen, da sich Lyoness dann nicht mehr auf die aufgehobenen oder sinngleiche Klauseln berufen kann.“

Gruppenklage nicht gesetzlich geregelt

„Leider gibt es in Österreich immer noch keine gesetzlich geregelte Gruppenklage, daher werden wir prüfen, ob wir jenen Geschädigten, die über keine Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung verfügen, eine Sammelklage anbieten werden, um die einbezahlten Gelder zurückzufordern“, kündigt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI an. Dabei würde das Prozesskostenrisiko durch Beiziehung eines Prozesskostenfinanzierers abgesichert; der Finanzierer würde in Form einer Erfolgsquote partizipieren.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Lesen Sie das Urteil im Volltext aufLyoness: 61 gesetzwidrige Klauseln.

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