Vor Operationen werden oft viele Untersuchungen gemacht. Auch wenn nicht alle wirklich unmittelbar für den Eingriff notwendig sind, müssen sie dennoch sorgfältig ausgewertet werden.
Der Fall
Im Jahr 2011 hat Frau M. eine Knieoperation. Im Spital wird routinemäßig ein Lungenröntgen zur OP-Freigabe gemacht, jedoch ohne schriftlichen Befund. Vier Jahre später erhält Frau M. die Diagnose Lungenkrebs.
Die Erkrankung ist bereits so fortgeschritten, dass eine Operation nicht mehr möglich ist. Frau M. wird als unheilbar eingestuft. Bei der Suche nach Vorbefunden stoßen die behandelnden Ärzte auf die Röntgenbilder aus dem Jahr 2011. Auf ihnen war bereits zweifelsfrei ein „suspekter Rundherd“ im rechten Lungenlappen erkennbar.
Intervention
Frau M. wendet sich an die PatientInnen- und Pflegeombudsschaft des Landes Steiermark (PPO). Diese kommt zu dem Schluss, die Patientin hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit geheilt werden können, wenn die Erkrankung bereits 2011 in ihrem Anfangsstadium erkannt und behandelt worden wäre. Diese Einschätzung wird auch im nachfolgenden Gerichtsverfahren bestätigt.
Der zuständige Krankenanstaltenträger lehnt jedoch jede Haftung ab und will daher auch die Schadenersatzansprüche der Patientin nicht anerkennen.
Begründung: Das Lungenröntgen sei laut Leitlinien nicht notwendig gewesen und deshalb auch nicht ausgewertet worden. Auch wenn es einen Befund gegeben hätte, wäre der suspekte Rundherd mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht entdeckt worden.