Intransparent? Unwirksam!
Wenn Lebensversicherungsbedingungen nicht deutlich über wirtschaftliche Nachteile der vorzeitigen Vertragsauflösung aufklären, sind sie intransparent und damit unwirksam. In diesem Falle hätte die hohe Kostenbelastung zu Vertragsbeginn (erkennbar am niedrigen Rückkaufswert nach kurzer Laufzeit) keine Rechtsgrundlage. Ein deutsches Urteil, das auch für Österreich Signalwirkung hat.
BGH 9. Mai 2001, IV ZR 121/00