Bei Lastschrifteinzügen muss man zwei Sachverhalte strikt voneinander trennen. Zum einen das privatrechtliche Grundgeschäft, das sozusagen die Zahlung auslöst, zum anderen die Durchführung der Lastschrift seitens der Bank. Das bedeutet, dass Ihre Bank keinerlei Möglichkeit hat, zu prüfen, ob eine Lastschrift durch einen Berechtigten eingereicht wurde oder nicht. Diese Sorgfaltspflicht obliegt der Bank des Zahlungsempfängers. Nur bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung und des entsprechenden Grundgeschäfts darf laut Vertrag eine Lastschrift eingereicht werden.
Für den Arbeitsaufwand einer Rückbuchung ist die Bank des Zahlungsverpflichteten berechtigt, entsprechende Gebühren zu erheben. Da eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückbuchung durch Ihre Bank nicht erfolgen kann, ist auch die Einziehung der Gebühr nicht auf das Risiko Ihrer Bank durchzuführen. Daher wird die Aufwandsgebühr beim Bankkunden eingehoben. Sie haben aber einen Rechtsanspruch, dass Ihnen der Zahlungsempfänger, der die Einziehung und damit die Gebühr veranlasst hat, die Spesen ersetzt. Die Durchsetzung ist aber schwierig.