Der Geldautomat einer deutschen Bank zeigte ein Guthaben auf dem Konto an. Doch die Pension war noch nicht gutgeschrieben. Somit geriet die Kundin nach der Behebung von 1000 D-Mark ins Minus und sollte Verzugszinsen zahlen. Der deutsche Bundesgerichtshof hielt diese Vorgangsweise für wettbewerbswidrig.
Volltextservice: BGH 27. 6. 2002, I ZR 86/00