Beginn der Verjährungsfrist
Bei Ansprüchen von Geschädigten beginnt die Verjährungsfrist erst dann, wenn der Versicherer den Anspruch schriftlich abgelehnt hat. Die Schadenshöhe muss bei der Anmeldung noch nicht beziffert werden. Der Geschädigte soll ohne Verjährungsgefahr mit dem Versicherer über die Abwicklung verhandeln können.
OGH 20. 12. 2004, 2 Ob 223/04