Seit 1.1.2000 (ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Geburt) gibt es Änderungen beim Karenzurlaub.
Karenzurlaub - Neuerungen
Väter haben nun einen eigenständigen Anspruch auf Karenzurlaub, jedoch nicht zur gleichen Zeit wie die Mutter – mit Ausnahme des erstmaligen Wechsels zwischen den Eltern: Da können beide Elternteile einen Monat gleichzeitig Karenzurlaub beanspruchen.
Die Gesamtdauer verkürzt sich dadurch um diesen Monat. Mindestdauer für jeden Teil des Karenzurlaubes ist drei Monate.
Ebenfalls neu: Falls der Vater verhindert ist (zum Beispiel Spitalsaufenthalt) darf nun die Mutter einspringen.
Eine Änderung gibt es auch bei den Meldefristen: Väter können den Karenzurlaub nun acht statt bisher vier Wochen nach der Geburt beantragen. Bis drei Monate vor Ende des bekanntgegebenen Karenzurlaubes besteht die Möglichkeit, den Karenzurlaub einmal zu verlängern (maximal bis zum 2. Geburtstag des Kindes).
Auch ein – nach Ablauf der Meldefrist – frei vereinbarter Karenzurlaub unterliegt nun dem Kündigungs- und Entlassungsschutz. Bei Versäumen der Meldefrist kann ein Karenzurlaub jedoch nur angetreten werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Der Karenzurlaub kann nun zweimal geteilt werden. Dazu ist es notwendig, dass der andere Elternteil dies mindestens drei Monate vor Ablauf des ersten Karenzurlaubsteiles bekannt gibt. Beide Elternteile haben übrigens die Möglichkeit, jeweils drei Monate ihres Karenzurlaubes als „aufgeschobenen Karenzurlaub“ bis zum 7. Lebensjahr beziehungsweise bis zum Schuleintritt aufzuheben.
Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala, Steuerberaterin in
Wien
Internet: www.hmc.co.at