Soll ich auch als Pensionist eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen?
Ja, das kann durchaus sinnvoll für Sie sein.
Soll ich auch als Pensionist eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen?
Ja, das kann durchaus sinnvoll für Sie sein.
Denken Sie dabei insbesondere an folgende Möglichkeiten:
Außergewöhnliche Belastungen: Im fortgeschrittenen Alter werden wohl in erster Linie Ausgaben zur Behandlung von Krankheiten (Krankenhausaufenthalte, Therapien, Heilbehelfe, Rezeptgebühren ...) dafür infrage kommen. Für bestimmte Krankheiten (z. B. Diabetes) gibt es Pauschalsätze. Dafür brauchen Sie keine Belege zu sammeln.
Sonderausgaben: Besonders wichtig, wenn Sie in Ihrer aktiven Zeit keine Sonderausgaben absetzen konnten, weil Ihre Bezüge den Grenzbetrag von 50.900 Euro jährlich überstiegen haben. Nun liegt die Pension meist darunter, sodass sich Sonderausgaben wieder auswirken. Infrage kommen dafür insbesondere: Kosten einer privaten Krankenversicherung oder Kirchensteuer.
Werbungskosten bei Angestellten/Betriebsausgaben bei Selbstständigen: Wenn Sie während der Pension wieder arbeiten, dann sind diese Einnahmen gemeinsam mit der Pension zu versteuern. Sie haben allerdings die Möglichkeit, die Ausgaben, die für die berufliche Tätigkeit erforderlich sind, als Werbungskosten/ Betriebsausgaben steuerlich geltend zu machen.
Wenn Sie gleichzeitig mehrere Pensionen beziehen bzw. nebenbei angestellt sind, dann sind Sie verpflichtet, eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Wenn Sie neben der Pension Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit von mehr als 730 Euro p.a. erzielen, dann geben Sie eine Einkommensteuererklärung ab.
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