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Investmentfonds - Besteuerung auf Umwegen

Auch bei ausländischen Fonds nascht der Finanzminister künftig an den Kursgewinnen mit.
Seit heuer sind Kursgewinne von Aktienfonds steuerpflichtig. Bei inländischen Fonds wird die Kursgewinnsteuer (auch SPESt-KESt genannt) direkt durch die Fondsgesellschaft abgezogen (siehe „Investmentfonds“ [Konsument 6/01] ). Anders ausländische Fonds: Sie können nicht zur Einhebung einer österreichischen Steuer verdonnert werden. Um trotzdem zu den erhofften Mehreinnahmen zu kommen (viele Anleger haben bislang auf die Versteuerung der Erträge ausländischer Wertpapiere „vergessen“), greift der Finanzminister zu einer drakonischen Erinnerungshilfe. Er verpflichtet die (österreichischen) Depotbanken zu einem so genannten Sicherungseinbehalt in Höhe von 2,5 Prozent des Kurswertes am Jahresende, wenn die Besitzer ausländischer Fonds nicht von selbst ihrer Meldepflicht nachkommen.

Umstrittene
Sicherung


Damit sollen die Anleger gezwungen werden, nicht nur die neue Kursgewinnsteuer, sondern auch gleich die Kapitalertragssteuer auf Dividenden und sonstige Erträge zu berappen. Die Differenz von Sicherungseinbehalt minus tatsächlich anfallender Steuer kann sich der Steuerpflichtige erst im Zuge der nächsten Jahresveranlagung zurückholen. Die Sicherungssteuer gilt übrigens nicht nur für Aktienfonds, sondern auch für ausländische Rentenfonds (anders als bei österreichischen Fonds, wo nur Aktienfondserträge besteuert werden)! Ist man erst einmal von der Finanz erfasst, gibt es beim nächsten Mal keinen Sicherungseinbehalt mehr.
Ebenso entfällt dieser, wenn der Anleger gegenüber seiner Bank nachweist, dass er seiner Offenlegungspflicht betreffend seiner Kapitalerträge nachkommen wird. Dies kann durch eine schriftliche Bestätigung durch das Finanzamt erfolgen. Ist der Anleger nur lohnsteuerpflichtig und hat sonst keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte, wird der Freibetrag von 10.000 Schilling in den meisten Fällen nicht überschritten werden (siehe dazu den Kasten: „So viel macht die neue Steuer aus“).

Unterm Jahr ungünstig

Besonders ungünstig ist der Sicherungseinbehalt, wenn unter dem Jahr verkauft wird. Hier sind als Basis für den Sicherungseinbehalt 0,8 Prozent je angefangenem Monat vom Rücknahmepreis anzusetzen. Davon sind wieder 25 Prozent KESt zu berechnen, egal wann der Fonds gekauft wurde (dies ergibt eine Belastung von 0,2 Prozent je Monat). Wer beispielsweise im Oktober Fondsanteile ankauft und im November wieder verkauft, dem wird ein Sicherungseinbehalt von 2,2 Prozent (11 mal 0,2 Prozent) des Kaufpreises als Steuervorauszahlung von der Depotbank abgezogen.

So viel macht die neue Steuer aus

Fonds: UniGlobal der Volksbank KAG, (Geschäftsjahr 1999/2000, Ende des Geschäftsjahres am 30.9.2000)

Uni Global: Rechenwert zum Jahresende

1738,34 öS

Wertsteigerung des Fonds

37,74%

Substanzgewinne je Anteil

81,32 öS

Besteuerungsbasis (20% der Substanzgewinne)

16,26 öS

Davon Kursgewinnsteuer (25%)

4,07 Ös

Sicherungssteuer 2,5% vom Rechenwert
(wenn nicht offengelegt wird)

43,46 Ös

Was Sie tun können
 
Abwarten:

Statt vorschnell alle Fondsanteile zu verkaufen, warten Sie lieber ab. Die Banken laufen gegen die neue Regelung Sturm: Ihrer Ansicht nach werden in- und ausländische Fonds ungleich behandelt. Sie drohen mit einer Verfassungsklage.

Informieren:

Fragen Sie bei Ihrem Kreditinstitut, Steuerberater oder Finanzamt nach der zu erwartenden Belastung. Überlegen Sie erst dann mögliche Konsequenzen.

Offenlegen:

Der Sicherungseinbehalt unterbleibt, wenn Sie dem Kreditinstitut oder der Fondsgesellschaft nachweisen, dass Sie dem Finanzamt Ihre ausländischen Fondsanteile gemeldet haben.

Meldung durch die Bank:

Der Anleger ermächtigt die Bank, seine gesamten Fondsanteile offenzulegen. Dadurch erspart man sich den Sicherungseinbehalt.

Umschichten:

in inländische Fonds oder auf ein Depot im Ausland. Damit entgehen Sie zwar der Sicherungssteuer, aber natürlich nicht der Steuerpflicht. Beim Umschichten fallen zusätzliche Spesen an. Eine Alternative sind fondsgebundene Lebensversicherungen (siehe „Konsument“ 10/2000). Sie sind von der neuen Steuer ausgenommen.
 

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