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Internet-Provider - Lange Leitung

Ein winziges Zeichen in einer E-mail-Adresse machte großen Ärger.

Frau Hofer 1) und Herr Müller 1) wollten gemeinsam eine Firma gründen. Sie sind in einer kleinen Wienerwaldgemeinde daheim. Da kann es nicht schaden, wenn man im Internet präsent und über E-mail erreichbar ist. Die beiden entschieden sich für den Provider A-Online (Aon). Im nächsten Postamt erstanden sie ein Aon-Paket. Dabei konnten sie sich eine Wunschadresse für die E-mail aussuchen. Sie entschieden sich für „h&m.oeg@aon.at“. Daheim wollten die beiden Jungunternehmer gleich ausprobieren, ob das funktioniert. Doch justament da gab der Computer den Geist auf. Dabei wollte die Druckerei schon dringend den genauen Wortlaut für die Firmenvisitenkarten! Frau Hofer erkundigte sich daher bei der Aon-Hotline, ob mit der E-mail-Adressse auch alles klar geht. Das wurde ihr bestätigt. Also wurden die Visitenkarten mit dieser Adresse gedruckt.

Alsbald aber stellte sich heraus, dass diese Wunschadresse unzulässig ist. Ein Sonderzeichen wie das „&“ ist im Internet nicht erlaubt. Kurz: Die noch druckfeuchten Visitenkarten konnten nur noch als Notizzettel herhalten. Es macht einen schlechten Eindruck, wenn man überpickte oder überkritzelte Visitenkarten austeilt. Das schreckt mögliche Kunden ab und ist ein schlechter Start für ein junges Unternehmen.

Frau Hofer fand, dass ihr die 1800 Schilling Druckereikosten eigentlich ersetzt gehörten und wandte sich an Aon. Schließlich war die Adresse bei der Anmeldung akzeptiert worden. Zudem hatte sie nachgefragt und es hatte geheißen, dass die Adresse o. k. ginge. Ein gewisser Herr Novak 1) versprach, dass er sich um eine Gutschrift kümmern wolle. Mehrere Monate lang wäre dann der Internet-Zugang kostenlos. Dies schien Frau Hofer ein faires Angebot. Was sich dann abspielte, schilderte Frau Hofer zwei Monate später in einem Brief an uns:

„Seit Wochen versuche ich, eine Klärung zu erwirken, höre aber immer nur: Herr Novak ist auf Seminar! Die Zuständigen sind auf einer Messe! Herr Novak hat ein Meeting! etc. Leider wurde mir auch die Auskunft verweigert, wer die Vorgesetzten von Herrn Novak sind.“

Frau Hofer wollte von uns wissen, ob sie die Kosten für die unnötigen Visitenkarten von Aon zurückfordern kann. Und ob wir etwas für sie tun könnten. Die Forderung war rechtens. Aber ansonsten hatten wir ein Problem. Im Allgemeinen sind wir für Konsumenten tätig. Das heißt, wir können uns nicht für Unternehmer einsetzen, die „über den Tisch gezogen“ werden, etwa, indem sie übereilt eine geschäftliche Bestellung bei einem Vertreter unterschreiben. Hier greift das Konsumentenschutzgesetz nämlich nicht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Kaufmann wissen muss, was er tut.

Dieser Fall war jedoch ein Grenzfall. Denn das Unternehmen befand sich erst in der Gründungsphase. Auch sind gerade Kleinunternehmer oft nicht die mit allen Wassern gewaschenen Geschäftsleute, die der Gesetzgeber wohl vor Augen hatte. So nahmen wir uns der Sache an. Doch wir machten die gleiche Erfahrung wie Frau Hofer: Es ist mühsam, bei A-Online mit einem Anliegen durchzudringen. Zwar hörte auch unsere Beraterin vom Angebot einer Gutschrift. Aber warum war die Sache nach mehr als drei Monaten noch immer nicht erledigt? Die Zusage hatte Frau Hofer ja längst. Auf unser Schreiben gab es zunächst keinerlei Reaktion. Doch nach mehreren etwas nachdrücklicheren Telefonaten kam endlich die verbindliche – und schriftliche – Antwort. Frau Hofer und ihr Firmenpartner erhielten die ihnen zustehende Gutschrift.

1) Namen von der Redaktion geändert.

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