Können Verbraucher offene Rechnungen nicht zur Fälligkeit begleichen, machen sie häufig Bekanntschaft mit Inkassobüros. Diese legen den Betroffenen oft Vertragsformblätter zur Vereinbarung einer Ratenzahlung vor. Das Problem: Nicht immer ist die Gesamthöhe der Forderung aus dem Formblatt klar ersichtlich, die Vertragsposition der Verbraucher bleibt damit unklar.
So auch im Fall der infoscore austria gmbh, gegen die der Verein für Konsumenteninformation (VKI) – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – mit Verbandsklage vorging. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bestätigte, dass Ratenzahlungsangebote von Inkassobüros unter das Verbraucherkreditgesetz fallen. Damit haben Konsumenten u.a. ein Rücktrittsrecht sowie Anrecht auf Angabe des Effektivzinssatzes.
VKI-Verbandsklage gegen intransparente Klauseln
Die Verbandsklage des VKI richtete sich u.a. gegen eine Anerkennungsklausel im Vertragsformblatt des Inkassobüros. Unterschreiben Verbraucher diese Formblätter, gilt die dort bezifferte Forderung als anerkannt, spätere Einwendungen können nicht mehr erhoben werden. Die Gesamthöhe der Forderung bleibt dabei oft unklar, denn neben der eigentlichen Forderung werden weitere Kosten des Inkassobüros (monatliche Evidenzgebühren, Mahnkosten, Erhebungskosten, Zinsen) zugeschlagen. Dazu kommt, dass die Klauseln der Formblätter oft schwer verständlich sind.
Oberlandesgericht beurteilt Anerkennungsklausel als intransparent
Das OLG Wien als Berufungsgericht beurteilte wie schon das Erstgericht die Anerkennungsklausel in seiner aktuellen Entscheidung als intransparent, da sie so gestaltet ist, dass sie dem Verbraucher kein klares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt. Die Klausel ist daher unwirksam. Darüber hinaus stufte das Gericht die Ratenzahlungsangebote der infoscore austria gmbh als „entgeltliche Zahlungsaufschübe“ im Sinn des Verbraucherkreditgesetzes ein. Damit gelten nun auch sämtliche Verbraucherschutzbestimmungen dieses Gesetzes:
- Der Verbraucher kann – egal wo er die Ratenvereinbarung unterzeichnet hat – binnen 14 Tagen ab Unterschrift von seiner Vertragserklärung zurücktreten. Wird er darüber nicht korrekt belehrt, beginnt diese Frist erst mit der Belehrung. Dieses Recht hilft jenen, die eine umstrittene Grundforderung oder Inkassokosten in unberechtigter Höhe anerkannt haben. Der Rücktritt beseitigt die Rechtswirkungen der Anerkenntnis. Verbraucher können die Forderungen damit auch bestreiten und – wenn der Gläubiger klagt – gerichtlich prüfen lassen.
- Der Verbraucher hat ein Recht auf umfassende Angaben im Vertragsformblatt – insbesondere auf die Angabe des effektiven Jahreszinssatzes. Fehlt diese Angabe, dann schuldet der Verbraucher nur den gesetzlichen Soll-Zinssatz von 4 Prozent und hat ein Recht darauf, dass seine Raten neu berechnet werden.
- Der Verbraucher hat das Recht auf umfassende vorvertragliche Information. Nicht zuletzt stellte das OLG Wien auch klar, dass die Betreibungskosten bei einer Vereinbarung nach Zahlungsverzug gesondert aufzuschlüsseln sind, um dem Verbraucher ein klares Bild seiner vertraglichen Position zu geben.
„Ratenzahlungsangebote von Inkassobüros fallen seit 11.6.2010 in aller Regel unter die Schutzbestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes. Es besteht daher ein Rücktrittsrecht und ein Recht auf Angabe des Effektivzinssatzes mit der starken Sanktion, dass ansonsten nur gesetzliche Zinsen geschuldet werden“, betont Mag. Maria Ecker, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI. „Auch Schuldner werden vor intransparenten Klauseln und voreiligen Anerkenntnissen von nicht geschuldeten Kosten geschützt.“
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Urteil finden Interessiert auf www.verbraucherrecht.at.