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Haushaltsversicherungen: Wasserschäden - Wenn das Wasser rinnt ...

Wasserschäden zählen zu den häufigsten – und teuersten – Schadensfällen in der Haushaltsversicherung.

Wasser ist lebensnotwendig, aber dennoch nicht immer gern gesehen. Vor allem dann nicht, wenn es vom Plafond tropft und die Wohnung verwüstet. Für den Verursacher ­eines solchen Schadens kann die Wieder­gutmachung sehr teuer werden. Daher zählt eine Haushaltsversicherung zu jenen Polizzen, deren Abschluss wir unbedingt empfehlen, weil hier normalerweise auch eine Privathaftpflichtversicherung inkludiert ist.

Unterschiedliche Versicherungen

Für Wasserschäden können unterschiedliche Versicherungen zuständig sein, je nachdem, wo und von wem der Schaden verursacht wurde. Die Haushaltsversicherung im engeren Sinn deckt immer die Schäden im eigenen Haushalt ab. Sind fremde Wohnungen oder allgemeine Teile des Gebäudes (etwa das Stiegenhaus) betroffen, greift die Haftpflichtversicherung.

Ist aber ein in der Wand liegendes Rohr geplatzt oder regnet es durch ein undichtes Dach herein, ist dies ein Fall für die Gebäudeversicherung – bei Eigenheimen die eigene, bei Mietern die des Hauseigen­tümers; und bei Häusern mit Eigentumswohnungen jene der Eigentümergemeinschaft.

Grobe Fahrlässigkeit

Somit ist in der Theorie alles klar. Die Prob­leme zeigen sich jedoch in der Praxis. Denn Schäden, die durch "grobe Fahrlässigkeit“ herbeigeführt wurden, sind ebenso wie das vorsätzliche Herbeiführen von Schäden in den Versicherungsverträgen generell ausgeschlossen. Und was als grobe oder als nur leichte Fahrlässigkeit zu werten ist, bietet Stoff für zahlreiche Gerichtsverfahren.

Gericht ist am Zug

Das Gericht ist am Zug

So gingen Herr und Frau S. einkaufen, während die 16 Jahre alte Waschmaschine lief. Als die beiden nach zwei Stunden zurückkehrten, strömte ihnen das Wasser schon im Vorzimmer entgegen: Die Wasserpumpe hatte ihren Dienst versagt. Zwar war in die Maschine nachträglich eine Aquastop-Vorrichtung eingebaut worden, diese hatte die Bescherung aber nicht verhindern können.

Die Haushaltsversicherung lehnte die Leistung ab: Dass die Waschmaschine nicht beaufsichtigt worden war, sei grob fahrlässig. Familie S. wandte sich an uns. Die Ablehnung hielten unsere Juristen für unberechtigt. Daher brachten wir im Auftrag des Konsumentenschutzministe­riums eine Musterklage ein. Die Gerichte ­gaben uns recht.

Sorgfaltspflicht nicht überspannen

Die Sorgfaltspflicht darf nicht überspannt werden, auch wenn es sich um eine ältere Waschmaschine handelt. Die nachträgliche Montage des Aquastop-Elementes durch den Versicherungsnehmer lasse jedenfalls klar erkennen, dass dieser sorgfältig mit seinem Eigentum umgehe, so die Urteilsbegründung. Also keine grobe Fahrlässigkeit, die Versicherung musste zahlen.

Wer hat Schuld?

Wer hat Schuld?

Wenn der Nachbar vom unteren Stockwerk an Ihrer Wohnungstüre läutet und berichtet, dass es bei ihm vom Plafond tropft, dann ­sagen Sie besser nicht vorschnell: „Ich bin schuldlos, bei mir ist alles trocken.“ Denn die Ursache könnte eine schadhafte Dichtung in einem Ablauf Ihrer Wohnung sein, durch die unbemerkt Wasser sickert. Dann sind mög­licherweise Sie für den Schaden haftbar. Und wenn Sie eine Haushaltsversicherung haben, wird die inkludierte Haftpflichtversicherung im Haftungsfall dafür aufkommen.

Es könnte aber auch ein Wasserrohr defekt sein, das durch die Wand führt. In diesem Fall ist – wie für alle fix mit dem Gebäude ver­bundenen Teile – die Gebäudeversicherung zuständig. Bei Wasserschäden muss also gegebenenfalls die genaue Ursache eruiert werden.

Schraube in der Wasserleitung

Das ist aber mitunter schwierig, wie folgendes Beispiel zeigt: Ein Jahr nach Bezug eines neuen Wohnhauses gab es feuchte Mauern in mehreren Geschoßen. Erst nach langer Suche stellte sich heraus, dass beim Montieren der Steher für die Rigips-Wände versehentlich eine Schraube in einem Wasserrohr verschraubt worden war. Und als die verrostete, nahm das Verhängnis seinen Lauf ...

Wer muß zahlen?

Wer muß zahlen?

Auch Versicherer sind mitunter höchst unterschiedlicher Ansicht darüber, wer für einen Schaden aufkommen muss: Das Aquarium im Eigenheim von KONSUMENT-Leser Thomas E. leckte, weil eine Silikonfuge über Nacht ­undicht geworden war. Das Möbelstück, auf dem es stand, war ebenso ruiniert wie der Laminatboden. Ein klarer Fall für die Haushaltversicherung, dachte Herr E., denn ­Wasseraustritt aus Aquarien war in seiner Polizze enthalten.

Sein Versicherer (Anstalt X) schickte auch einen Sachverständigen, der die Schadenshöhe bezifferte. Doch danach teilte man ihm mit, dass die Haushaltsver­sicherung nur den Schaden am Möbel (150 Euro) ersetze, nicht aber jenen am ­Boden; dies sei Sache der Gebäudeversicherung. Die hatte Herr E. bei einem anderen Versicherer – nennen wir ihn Y – laufen.

Versicherer Y winkte ab: Die Gebäudeversicherung sei nicht zuständig, weil der Laminat­boden nicht fest mit dem Gebäude (wie etwa ein Fliesenboden) verbunden war. Man verwies wieder auf die Haushaltsversicherung. Herr E. konfrontierte Firma X mit dieser ­Auskunft, doch ohne Erfolg. Nun machte der Versicherungsbetreuer von Firma Y Herrn E. ein Angebot: Wenn er auch mit der Haushaltsversicherung zu ihm wechsle, bekäme er in Kulanz 400 Euro für den Schaden.

„Ich informierte Versicherer X von diesem Vorschlag, worauf der Bearbeiter klein beigab und mir 900 Euro für den gesamten Schaden anbot. Mein Dranbleiben hatte Erfolg!“, berichtete uns Herr E. Von Versicherer X hat er sich mittlerweile verabschiedet.

Wenn`s pritschelt oder sickert

Wenn‘s pritschelt oder sickert

Mitunter aber bleibt man trotz Haushalts­versicherung auf seinem Schaden sitzen, ­etwa wenn die Badewanne übergeht und die Polizze nur Leitungswasserschäden deckt. Denn das Wasser für die Badewanne mag zwar auch aus der Leitung kommen – aber der Schaden ist in so einem Fall nicht ver­sichert.

Auch lehnen Versicherer eine Leis­tung häufig erst einmal mit mehr oder weniger stichhaltiger Begründung ab, wie bei Herrn E. Sich gegen eine Ablehnung zu wehren kann sich besonders dann lohnen, wenn sie wie in diesem Fall auf schwachen Beinen steht. Auch in unserer Beratungspraxis erleben wir immer wieder, dass Versicherer erst zahlen, wenn wir ihnen erklären, dass der Schaden laut Polizze gedeckt sein sollte.

Wenn es rinnt oder tröpfelt, ist die Suche nach der Polizze zweitrangig. Erst sollte der Hauptwasserhahn abgedreht werden, eventuell auch der Strom, wenn Elektrogeräte in Gefahr sein könnten. Auch sollten Ausbreitung des Wasser und Folgeschäden durch geeignete Maßnahmen (Abdichten, Wasser beseitigen etc.) hintangehalten werden.

Schaden rasch melden und dokumentieren

Der Schaden ist dem Versicherer so rasch wie möglich zu melden. Die Schäden und auch deren Behebung müssen dokumentiert werden – durch Fotos oder Zeugenaussagen. ­Beschädigte Gegenstände sollten wenn möglich aufbewahrt werden.

Wichtig zu wissen: Im Schadensfall kann eine Haushaltsversicherung gekündigt werden. Durch den Versicherungsnehmer, der wie Herr E. unfair behandelt wurde, aber auch durch den Versicherer.

Zusammenfassung

  • Wichtige Polizze. Eine Haushaltsversicherung mit inkludierter Haftpflicht ist dringend anzuraten. Teure Wasserschäden, die man selbst bezahlen muss, können die finanzielle Existenz bedrohen.
  • Ursache finden. Je nach Verursacher sind unterschiedliche Versicherungen zuständig: die eigene Haushaltsversicherung für Schäden in der eigenen Wohnung; die Haftpflicht, wenn man anderswo Schäden verursacht; die Gebäudeversicherung für Schäden im Gebäude und an allgemeinen Teilen des Hauses (Dach).
  • Ablehnung hinterfragen. Versicherer lehnen auch berechtigte Ansuchen um Schadensregulierung zunächst ab. Nicht abspeisen lassen, Ablehnung gegebenenfalls durch externe Fachleute hinterfragen.

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