Die Errichtung von Mobilfunk-Sendemasten sorgt unter Anrainern immer wieder für Aufregung. Es gelten auch in diesem Fall allgemeine Anrainerrechte. Wenn es zum Konflikt kommt, haben Betroffene aber eher schlechte Karten.
Für Handymasten gilt zunächst einmal dasselbe wie für jede mögliche Beeinträchtigung unter Anrainern: Die Freiheit des einen hört dort auf, wo in die Freiheit eines anderen "eingegriffen" wird. Ausgehend von dieser Grundsatzüberlegung beinhaltet das Privatrecht Regelungen zum Schutz vor Einwirkungen von außen (Immissionen) auf das eigene Grundstück. Die Grundregeln gelten für alle Beeinträchtigungen gleichermaßen:
- Unmittelbare Immissionen müssen nicht geduldet werden.
- Mittelbare Immissionen (z.B. Lärm) können untersagt werden, wenn sie das ortsübliche Maß übersteigen.
- Geht die Immission von einer behördlich genehmigten Anlage aus, dann ist sie zu dulden. Der dadurch gestörte Nachbar hat jedoch einen sogenannten verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch für den durch die Einwirkung verursachten Schaden.
Abwässer, Rauch, Geräusche
Eine zentrale Rolle spielt in diesem Zusammenhang § 364 Abs. 2 ABGB, wonach "der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geräusche, Erschütterungen ..." unter bestimmten Voraussetzungen untersagen kann, nämlich dann, wenn die Immissionen das ortsübliche Maß überschreiten und eine ortsübliche Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen.
Streitpunkt Handystrahlung
Die Aufzählung der Immissionen, die ein Nachbar unter Umständen abwehren kann, ist aber nur beispielhaft. Unzulässig können zum Beispiel auch optische Einwirkung (Lichtreklame, Scheinwerferbeleuchtung), ionisierende Strahlung, Bienenflug, die Rodung eines vor Wind schützenden Waldgrundstücks oder etwa das Absenken des Grundwasserspiegels sein.