Wenn ein Konflikt nicht bei einer gemeinsamen Flasche Rotwein zu lösen ist und eskaliert, folgt im Extremfall der Weg zu Gericht. Eine Auswahl an OGH-Entscheidungen.
Küchengerüche durch Heurigen: Im Weinbaugebiet üblich
Mit dem Abbraten von Fleisch bei einem Heurigen einhergehende Küchengerüche sind in einem Weinbaugebiet nicht ortsunüblich und daher vom Eigentümer der Nachbarliegenschaft hinzunehmen. Der Nachbar kann sich dagegen nicht zur Wehr setzen, wenn die Küche des Heurigen in einen neu errichteten Gebäudeteil verlegt wird und er sich durch die mittels Dunstabzugs ins Freie geleitete Küchenabluft gestört fühlt.
Die Frage der (Un-)Zulässigkeit von Emissionen richtet sich neben deren Dauer und Intensität auch nach den örtlichen Verhältnissen. In einem (ländlichen) Weinbaugebiet mit den dafür typischen Heurigenbetrieben kommen – so der OGH – vergleichbare Küchengerüche vor.
Laute Wärmepumpe: Nicht übertreiben
Ein Untersagungsrecht besteht nur dann, wenn die auf den betroffenen Grund wirkenden Einflüsse einerseits das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und zugleich die ortsübliche Benutzung dieser Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse in beiden Belangen zu beachten. Das gilt auch für Betriebsgeräusche einer (im Abstand von 1,6 m zur Grundstücksgrenze des Nachbarn aufgestellten) Luft-Wasser-Pumpe.
Im Anlassfall überschritten die Geräusche an einer Grundstücksgrenze sowie im Badezimmer zwar (geringfügig) die Planungsrichtwerte nach der Flächenwidmung, dennoch gab der OGH dem Unterlassungsbegehren nicht statt. Die Gewährung des Immissionsschutzes dürfe nicht überspannt werden.
Silvesterraketen auf ein Feld: Unzulässig
Silvesterraketen dürfen nicht so abgefeuert werden, dass Plastikreste auf dem Feld des Nachbarn liegen bleiben. Insbesondere, wenn das durch Abmähen gewonnene Heu als Futter für Pferde dient und somit die Gefahr besteht, dass diese Reste unbemerkt bleiben und den Verdauungstrakt von Pferden verletzen können.
Der OGH wies darauf hin, dass eine "unmittelbare Zuleitung" von größeren festen Körpern (z.B. Golfbälle, Tennisbälle, Betonstücke, Felsbrocken) auf das Nachbargrundstück immer unzulässig ist. Reste von Silvesterraketen zählen auch dazu. Der Einwand der Ausübung eines ortsüblichen Brauchtums überzeugte nicht: Das Abschießen von Raketen sei nicht als solches unzulässig; unzulässig sei aber die Einwirkung auf das Grundstück des Landwirts.
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