Urteile deutscher Gerichte.
Abmahnung eines Studios auch in Österreich
Fitness-Studios dürfen ihren Besuchern nicht verbieten, eigene Getränke mitzubringen. Deutsche Gerichte – Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 7 U 36/03) und Landgericht Frankfurt (Az. 2/2 O 307/04) – haben solche Bestimmungen für unzulässig erklärt.
Auch wir haben im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg ein Studio abgemahnt, das in seinen Vertragsbedingungen eine entsprechende Vorschrift hatte. Das Unternehmen gab eine Unterlassungserklärung ab, die Klausel darf also nicht mehr verwendet werden. Auch andere Klauseln in Verträgen von Fitness-Studios sind unzulässig, z.B.: „Aufenthalt und Training erfolgen ausschließlich auf eigenes Risiko“, „Änderungen dieser Zeiten sowie Änderungen unseres Leistungsangebotes behalten wir uns vor“ oder „Eine Verlegung des Studios innerhalb des Stadtbezirkes oder höhere Gewalt berechtigen nicht zur Kündigung“.