Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber ein firmeneigenes Auto überlässt, das Sie auch privat nutzen dürfen – wobei als private Nutzung auch die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gilt –, hat das steuerliche Auswirkungen. Ihr Dienstgeber muss bei der Berechnung der Lohnsteuer einen „Sachbezug“ – in der Höhe des „anteiligen“ Wertes des Kraftfahrzeuges – berücksichtigen und Ihnen mehr Lohnsteuer abziehen.
Firmenauto - Steuerliche Aspekte
Der Sachbezug berechnet sich so:
1. tatsächliche Anschaffungskosten (Anschaffungswert inkl.
USt. und NoVA, inkl. Sonderausstattung wie Radio,
Klimaanlage…) x 1,5%, maximal € 510,– monatlich.
2. wenn ein lückenloses
Fahrtenbuch geführt wird und die private Nutzung – über 12 Monate gerechnet
– geringer als 500 km monatlich ist: tatsächliche Anschaffungskosten x
0,75%, maximal € 255,– im Monat.
3. wenn die fiktiven
Kilometerkosten (für privat gefahrene km) von € 0,50 in Summe geringer sind
als 50% des Sachbezuges nach Punkt 2, dann gilt dieser Wert als
Sachbezug.
Wenn der Dienstnehmer teilweise Kosten selber tragen muss (zum Beispiel Benzin), ist es besser, dies pauschal mit dem Dienstgeber zu vereinbaren. Solche Kostenersätze vermindern den Sachbezug und damit auch die zu zahlende Lohnsteuer.
Wenn Ihnen die private Nutzung untersagt ist, dann sollte dies schriftlich festgehalten werden. Als Nachweis ist ein Fahrtenbuch zu führen, aus dem ersichtlich ist, dass das Firmenauto ausschließlich dienstlich verwendet wird. Die Finanz legt dies sehr streng aus, zB gilt schon ein Umweg zum Supermarkt für den Einkauf privater Lebensmittel als private Nutzung.
Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala,
Steuerberaterin in
Wien
Internet: http://www.human-money.at