Was bringt das neue Erbrecht in der Praxis? In der aktualisierten Neuauflage unseres Buches „Erben ohne Streit“ finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen. Hier einige Beispiele.
Anfang 2017 tritt ein neues Erbrecht in Kraft. Wird mein Testament damit ungültig?
Nein, das Testament an sich bleibt gültig. Es besteht keine gesetzliche Notwendigkeit, ein neues zu verfassen. Bei Todesfällen nach dem 31.12.2016 können sich aber aufgrund der dann in Kraft tretenden gesetzlichen Änderungen andere Rechtsfolgen ergeben.
Ich habe gelesen, dass mit der Erbrechtsreform der Pflichtteil nicht mehr sofort ausbezahlt werden muss?
Das ist richtig. Auf Antrag eines Pflichtteilsschuldners kann das Gericht ab dem 1.1.2017 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für die Auszahlung Stundungsfristen von bis zu 2 x 5 Jahren setzen.
Mein Mann und ich haben uns scheiden lassen. Da mir mein Exmann bei meiner Krankheit sehr beisteht, möchte ich mein Testament, in dem er bedacht ist, nicht ändern. Jetzt habe ich gehört, dass Exgatten nach dem neuen Gesetz nicht mehr erben können. Stimmt das?
Grundsätzlich kann jede Person erben, die als erbwürdig gilt. Das betrifft auch Exgatten, sofern sie sich nicht Handlungen gesetzt haben, die Grundlage für Erbunwürdigkeit sind (vereinfacht: Gewalt, grobes im Stich lassen). Bei Todesfällen nach dem 31.12.2016 gelten allerdings letztwillige Verfügungen zugunsten früherer Ehegatten oder eingetragener Partner als aufgehoben. In ihrem Fall gilt: Haben Sie das Testament nach der Scheidung verfasst, so kann daraus geschlossen werden, dass Sie Ihren Exgatten trotzdem bedenken wollen. Haben Sie Ihren letzten Willen vor der Scheidung verfasst oder wollen Sie auf Nummer sicher gehen, so verfassen Sie ein neues Testament oder versehen das alte mit einem Zusatz, der unmissverständlich klarstellt, dass Sie Ihren Exmann bedenken wollen und warum. Achtung: Beachten Sie auch bei der Änderung unbedingt die Formvorschriften!