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Diagnose - Patient muss Aufklärung verstehen

Bei schwerwiegenden Verdachtsdiagnosen müssen Ärzte sich vergewissern, dass ihre Aufklärung vom Patienten verstanden wurde. Im Zweifelsfall besteht eine Beweispflicht für den Arzt.

Der Fall

Frau S. war während ihrer Schwangerschaft in Behandlung bei einem niedergelassenen Gynäkologen. In der 38. Schwangerschaftswoche stellte dieser bei der Patientin einen erhöhten Blutdruck fest. Nach seinen eigenen Angaben hat er die junge Frau auf die möglichen Gefahren hingewiesen und sie auch angewiesen, unverzüglich ein Krankenhaus aufzusuchen oder zu Hause regelmäßig den Blutdruck zu messen und die Situation zu beobachten. Die Patientin gibt hingegen an, vom Arzt keine derartige Aufklärung und Verhaltensanweisung bekommen zu haben. Wenige Tage später wurde Frau S. mit Übelkeit sowie starken Kopf- und Bauchschmerzen ins  Spital eingeliefert. Sie wurde sofort per Hubschrauber in ein Schwerpunktkrankenhaus überstellt, wo ihr Kind per Notkaiserschnitt zur Welt kam.

Schwere Erkrankung

Ursache für die Komplikationen war eine so genannte „Eklampsie“. Dabei handelt es sich um eine plötzliche schwere Erkrankung, die in den letzten Schwangerschaftswochen auftreten kann. Sie geht mit Krampfanfällen, hohem Blutdruck, Schwellungen, einer Nierenschädigung und Eiweißverlust einher. Die Vorstufe wird als „Präeklampsie“ bezeichnet. Frau S. war nach der Operation bewusstlos und wurde zwei Monate lang auf der Intensivstation behandelt. Weitere vier Monate musste sie sich einer stationären Rehabilitation unterziehen. Noch heute leidet sie unter Schmerzen und Angstzuständen. Sie wird auch kein weiteres Kind mehr bekommen können.

Patientin erhält Entschädigung

Intervention

Der Lebensgefährte von Frau S. wendet sich an die Niederösterreichische Patienten- und Pflegeanwaltschaft. Diese bringt den Fall vor die Schlichtungsstelle der Ärztekammer. Diese kommt zu der Ansicht, dass sich der Gynäkologe aufgrund des Verdachts auf Präeklampsie vergewissern hätte müssen, dass die Patientin seine Aufklärung auch tatsächlich verstanden hat. Im gegenständlichen Fall sei die Aufklärung des Arztes über die Gefahren des Bluthochdrucks in der letzten Schwangerschaftsphase und die Anweisung zum Blutdruckmessen bei der Patientin offenkundig nicht angekommen. Der Gynäkologe hätte darum die ordnungsgemäße Aufklärung beweisen müssen, was ihm nicht möglich war. Auch im Mutter-Kind- Pass war kein entsprechender Vermerk zu finden.

Ergebnis

In einem Gutachten wird der Schaden, den Frau S. durch ihre körperlichen und psychischen Leiden erlitten hat, bewertet. Es kann ein außergerichtlicher Vergleich mit der Haftpflichtversicherung des Gynäkologen erzielt werden. Frau S. erhält eine angemessene Entschädigungszahlung.

VKI-Kooperation mit der Patientenanwaltschaft Niederösterreich

In dieser Rubrik berichten wir über Fälle, mit denen österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte befasst sind. Die Niederösterreichische Patienten- und Pflegeanwaltschaft weist darauf hin, dass eine konservative Behandlungsmethode einer möglichen Operation in bestimmten Fällen vorzuziehen ist. Wer für eine Zweitmeinung eine privatärztliche Ordination aufsucht und sich vorschnell für eine Operation entscheidet, muss die Kosten dafür selbst tragen. Die behandelnden Ärzte müssen den Patienten über die therapeutischen Möglichkeiten sowie die Kosten des Eingriffs informieren. 

 

Niederösterreich

NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft

Rennbahnstraße 29, Tor zum Landhaus, 3109 St. Pölten

Tel. 02742 9005-15575

Fax 02742 9005-15660

E-Mail: post.ppa@noel.gv.at

Patientenanwalt Niederösterreich




 

 

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