"Was muss im Todesfall der hinterbliebene Ehepartner tun, um nicht mit unbeglichenen Geldforderungen konfrontiert zu werden?" - In den "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort – hier Kevin Zimmermann BSc.
Kevin Zimmermann BSc |
War der Verstorbene alleiniger Inhaber eines Girokontos, so wird dieses eingefroren, bis geklärt ist, wer Zugriff darauf erhält (z.B. das Kollektiv der Erben). Unter Umständen kann schon während des Verlassenschaftsverfahrens mithilfe einer vom Notar ausgestellten Amtsbestätigung im Rahmen des „ordentlichen Wirtschaftsbetriebs“ über das Konto verfügt werden.
Vorausschauendes Handeln zu Lebzeiten
Vorausschauendes Handeln zu Lebzeiten kann sich lohnen: Richten Sie ein Konto ein, bei dem beide Ehepartner verfügungsberechtigt sind. Achten Sie jedoch darauf, dass es sich um ein sogenanntes Oder-Konto handelt, über das beide auch einzeln verfügen können. Bedenken Sie hierbei, dass ein solches Konto beiden Ehepartnern gehört – unabhängig davon, wer Gutschriften auf das Konto leistet. Details besprechen Sie am besten mit einem Berater Ihrer Hausbank.
Verträge, die auf den verstorbenen Ehepartner laufen, müssen jedenfalls übernommen oder gekündigt werden. Bei geleisteten Vorauszahlungen kann unter Umständen auch eine Rückabwicklung erwirkt werden.