Nein, das wird nicht möglich sein. Anzüge beziehungsweise Kostüme von Bankangestellten oder Personen im Vertreterberuf werden steuerlich nicht anerkannt. Das gilt übrigens auch für schwarze Anzüge oder Kleider von Orchestermitgliedern, Trainingsanzüge von Turnlehrern, Dirndln und Trachtenanzüge von Personal in Landgasthäusern.
Ausgaben für die Berufskleidung können nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn es sich um typische Berufskleidung beziehungsweise um Arbeitsschutzkleidung handelt!