Unterschiedliche Regelungen
Wie immer, wenn es um Leistungen der Sozialversicherung geht, sollte man sich im Anlassfall beim zuständigen Sozialversicherungsträger erkundigen und eine fällige Rechnung nicht sofort begleichen.
Bei den verschiedenen gesetzlichen Unfallversicherungsträgern gibt es unterschiedliche Regelungen in den Satzungen, auf die die einschlägigen Gesetze verweisen. Unter Umständen kann auch die Krankenversicherung sehr wohl solche Kosten übernehmen, weil es sich bei einem Arbeits- bzw. Dienstunfall nicht um einen Fall von „Sport und Touristik“ handelt, allerdings sind hier die vereinbarten Tarife und die Flugstrecke zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle zu beachten.
Je nach zuständiger Sozialversicherung kann ein Selbstbehalt anfallen. Bergung und Transport eines Todesopfers mit dem Hubschrauber wird von den Krankenkassen in keinem Fall bezahlt, weil es ja keine Sterbekassen sind. Gerade habe ich im engsten Freundeskreis einen solchen Fall zu betrauern. Auf eine Pietätlosigkeit müssen sich die Hinterbliebenen gefasst machen: Das Hubschrauberunternehmen schickt die Rechnung an den Verstorbenen („Es tut uns leid, dass Sie auf dem Berg X einen Unfall hatten ...“).
Thomas Führing
Wien