Das Oberlandesgericht Wien (OLG) hat ein Urteil des Handelsgerichtes Wien bestätigt: In einem Fall wurde eine AWD-Kundin "grob sorgfaltswidrig" falsch beraten. Ihr stehe daher Schadenersatz zu. Das Gericht verwarf die Einsprüche des AWD auf Verjährung und Mitverschulden.
Die Konsumentin erwarb in den Jahren 2005 bis 2006 über Empfehlung eines AWD-Beraters Immobilienaktien (Immofinanz, Eco Business, Conwert). Sie hatte bis dahin nur Erfahrungen mit Bausparverträgen und Sparbüchern. Kenntnisse über Wertpapiere, Aktien oder sonstige Kenntnisse im Veranlagungsbereich hatte sie nicht.
"Das Gleiche wie Bausparen"
Der Berater sagte der Konsumentin zu, er habe "etwas", das "das Gleiche wie Bausparen" sei, nur mit "besseren Zinsen als auf der Bank". Er informierte die Kundin aber nicht darüber, dass bei Aktien Kursschwankungen auftreten können. Auch das Risiko eines Totalverlustes blieb unerwähnt. Der Berater sagte auch zu, sich um alles kümmern zu wollen. Er legte der Konsumentin eine "Gesprächsnotiz" zur Unterschrift vor: Diese diene nur dem Nachweis der Anwesenheit gegenüber dem AWD.
Verluste eingetreten, Schadenersatz zugesprochen
Die Konsumentin wollte zu keinem Zeitpunkt eine Veranlagung eingehen, die ihr Kapital hätte gefährden können. Anfang 2009 erfuhr sie, dass Verluste eingetreten waren. Daraufhin beendete sie den Kontakt zum AWD und trat ihre Schadenersatzansprüche an den VKI ab. Die Gerichte haben ihr nun rund 36.000 Euro an Schadenersatz zugesprochen.
Grob sorgfaltswidrig
AWD vertrat die Auffassung, dass die Konsumentin aus Zusendungen zu Kapitalerhöhungen der Immofinanz bereits viel früher den Charakter der Aktien hätte erkennen können. Die Ansprüche seien deshalb verjährt. Außerdem treffe die Konsumentin ein Mitverschulden, da sie die Gesprächsnotiz mit Risikohinweisen ungelesen unterzeichnet hatte.
Beide Gerichte gehen davon aus, dass die Beratung durch den AWD-Berater grob sorgfaltswidrig war. Zu den Einwänden des AWD hielt das OLG Wien fest:
- Verjährung, Erkundigungspflicht: Bei Verdacht auf falsche Beratung gäbe es für Anleger zwar eine Erkundigungspflicht, doch seien daran keine allzu strengen Anforderungen zu knüpfen. Die Mitteilungen über Kapitalerhöhungen lösen eine solche Pflicht nicht aus. Erst die Depotmitteilung über Kursverluste Anfang 2009 war ein solches Verdachtsmoment. Daher war die im Sommer 2010 eingebrachte Klage nicht verjährt.
- Mitverschulden: Die Hinweise auf das Risiko in den Gesprächsnotizen nicht zu lesen sei zwar eine gewisse Sorglosigkeit, doch trete dies gegenüber der Fehldarstellung der Veranlagung durch den AWD Berater weit zurück. Ein Mitverschulden sei daher zu vernachlässigen.
Das Urteil ist im vollen Wortlaut auf www.verbraucherrecht.at downloadbar.