Entschädigung: Ärzte müssen Patienten über mögliche unerwünschte Wirkungen von Medikamenten aufklären und im Verlauf der Behandlung auftretende gesundheitliche Beschwerden ernst nehmen.
Der Fall
Ein Facharzt verordnet Herrn M. ein Medikament gegen Osteoporose. Das Mittel soll halbjährlich in der Ordination verabreicht werden. Doch bereits nach der zweiten Infusion berichtet der Patient über generelles Unwohlsein sowie Schmerzen im Kopf und im Kiefer. Der Arzt stellt keine "Unregelmäßigkeiten" fest und verabreicht Herrn M. das Arzneimittel ein weiteres Mal.
In der Folge leidet der Patient unter massiven Entzündungen im Zahn- bzw. Kieferbereich. Er äußert gegenüber dem Arzt die Vermutung, dass die Beschwerden vom Medikament stammen könnten. Der Arzt schließt diesen Verdacht ohne weitere Untersuchungen entschieden aus. Wenige Wochen später muss sich der Patient einer umfassenden Kiefer- und Zahnbehandlung unterziehen, bei der auch Zähne gezogen werden. Die Therapie muss abgebrochen werden.
Intervention
Der Patient wendet sich an die Tiroler Patientenvertretung. Eine umfassende Recherche zu dem verabreichten Medikament zeigt, dass dieses auch Nebenwirkungen in Form von Entzündungen im Mund- bzw. Kieferbereich auslösen kann. Die Patientenvertretung konfrontiert den Arzt mit dem Sachverhalt.
Dieser lässt zunächst über seine Haftpflichtversicherung mitteilen, dass ihn keine Schuld treffe und er gewissenhaft vorgegangen sei. Seiner Ansicht nach gibt es keinen Beweis für einen Zusammenhang zwischen der Medikamentengabe und den Beschwerden des Patienten.
Die Patientenvertretung legt in der Folge dem Arzt wissenschaftliche Studien vor, die einen Zusammenhang zwischen den Entzündungen und der medikamentösen Behandlung glaubhaft machen.
Erschwerend kommt hinzu, dass Herr M. dem Arzt bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt von seinen Beschwerden berichtet hatte und vor der Osteoporose-Behandlung keine Kieferprobleme gehabt hatte.