12.500 Anleger haben bei der Insolvenz der AvW AG Geld verloren.
Den Geschädigten hatten wir geraten, dieses im Konkursverfahren als Forderung anzumelden. Aufgrund der Prospekthaftung und wegen arglistiger Irreführung besteht Anspruch auf Schadenersatz. Der Masseverwalter der AvW sah dies anders: Es handle sich um nachrangige Forderungen, die in der Insolvenz erst nach den sonstigen Gläubigern zum Zug kommen könnten.
Gleichrangige Insolvenzforderungen der Anleger
Dagegen führten wir im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums einen Musterprozess. Nun gab uns der Oberste Gerichtshof Recht (Aktenzahl des Urteils: OGH 21.05.2013, 1 Ob 34/13a). Bei den Schadenersatzansprüchen der Anleger handelt es sich um gleichrangige Insolvenzforderungen. Damit erhalten die Geschädigten wenigstens einen Teil ihres Schadens aus dem AvW-Skandal in Höhe der Insolvenzquote.