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Reisewarnung für ganz Tunesien - Kostenfreier Reiserücktritt

Sicherheitsgefährdung und Reisewarnung sind Grund für Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Den Medien ist zu entnehmen, dass die Unruhen in Tunesien zugenommen haben und auch Ausländer unter den Todesopfern sind. Das österreichische Außenministerium hat eine formelle „Reisewarnung“ für ganz Tunesien ausgesprochen.

Erste Reiseveranstalter bieten Reisenden von sich aus kostenlose Stornierungen oder Umbuchungen an. „Die Rechtsprechung österreichischer Gerichte dazu ist eindeutig“, informiert Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im Verein für Konsumenteninformation (VKI). „Wenn die Gefährdungslage für den Reisenden so intensiv ist, dass ein Durchschnittskunde die Reise nicht unternehmen würde, dann ist das ein Wegfall der Geschäftsgrundlage und rechtfertigt den kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag. Das scheint hier eindeutig gegeben."

Einschränkungen in der Rechtspraxis

Die Gerichte machen zwei Einschränkungen: Der Reisende muss die Situation kurzfristig abschätzen (man kann also nicht aufgrund der derzeitigen Unruhen die Reise für Sommer 2011 bereits jetzt kostenlos stornieren), und der Reiseveranstalter kann durch das Angebot einer gleichwertigen und zumutbaren kostenlosen Umbuchung das Storno abwenden.

„Unter ,gleichwertig’ versteht man, dass die Alternative keinesfalls teurer sein darf, denselben Reisezeitraum umfassen muss und von der Kategorie der Unterbringung bis zum Zuschnitt der Reise der ursprünglich gebuchten Reise entspricht“, erklärt Kolba. „Wer eine Studienreise nach Tunesien gebucht hat, muss sich nicht zum Tauchen nach Ägypten schicken lassen.“

Die Alternative muss auch „zumutbar“ sein. So kann ein kurzer Flug in den engen Reihen des Flugzeuges nach Tunesien nicht unbedingt durch einen Langstreckenflug nach Thailand ersetzt werden.

Der VKI empfiehlt daher:

  • Sofort mit dem Reiseveranstalter Kontakt aufnehmen und eine gemeinsame Lösung suchen. Einige Veranstalter haben bereits erklärt, in den nächsten Tagen kostenlose Umbuchungen oder Stornierungen anzubieten.
  • Ist dies nicht möglich und will man zurücktreten, kann man den Rücktritt vom Vertrag in einem eingeschriebenen Brief erklären. Hier sollte man auf die Gefahrenlage verweisen und allenfalls darauf, weshalb ein Umbuchungsangebot des Veranstalters nicht zumutbar ist.
  • Allfällige Stornogebühren – wenn überhaupt – nur unter der ausdrücklichen Erklärung zahlen, dass die Zahlung „vorbehaltlich der rechtlichen Klärung und vorbehaltlich der Rückforderung“ erfolgt.
  • In Konfliktfällen besteht die Möglichkeit, sich an das Konsumententelefon des VKI zu wenden: 0900 910 024 (Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr; max. 0,68 Euro pro Minute).

Weitere Hinweise und Musterbriefe sind auf www.verbraucherrecht.at zu finden.

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