Felsenbucht statt "feinem Sandstrand"? Baulärm statt Erholung? Lieblose Massenabfertigung im Speisesaal statt kulinarischem Genuss? Grundsätzlich gilt: Was Ihnen versprochen wurde, hat der Veranstalter einzuhalten.
Veranstalter muss einstehen
Auch alles, was im Reiseprospekt beschrieben oder mit bunten Fotos bebildert wird, gilt als zugesagte Eigenschaft, und der Reiseveranstalter muss – unabhängig, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht – für diese versprochenen Leistungen einstehen. Werden die Leistungen nicht in der vereinbarten Form erbracht, spricht man von Mängeln und Sie haben als Kunde das Recht auf Gewährleistung. Was heißt das in der Praxis?
Sofort reklamieren
Faustregel Nummer eins: Sie sollten in erster Linie gleich vor Ort Verbesserung verlangen. Eine Verlegung in ein anderes Zimmer oder Hotel kann den Mangel beheben und den Urlaub retten. Dafür muss man auch keine Aufzahlung leisten.
Beweise sammeln
Wenn der Mangel gar nicht verbessert werden kann (aus der Felsenbucht wird kein Sandstrand) oder einfach nicht verbessert wird, dann gilt: unbedingt Beweise sichern – Fotos und Videos von den Baumaschinen, die lärmen, Namen und Adressen von Leidensgenossen und schriftliche Bestätigungen von der Reiseleitung, dass man die Mängel entsprechend gerügt hat.
Eingeschriebener Brief
Zurück in der Heimat, kann man nun Preisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Dabei sollte man die Mängel kurz darstellen und dann beziffern, welchen Betrag man rückerstattet verlangt. Spätestens jetzt stellt sich die Frage: Welche Summen sind realistisch?