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Reisebeschwerden bei Pauschalreisen - Geld für Urlaubsärger

, aktualisiert am

So holen Sie sich vom Reiseveranstalter Geld zurück, wenn bei einer Pauschalreise etwas schief gelaufen ist.

Felsenbucht statt "feinem Sandstrand"? Baulärm statt Erholung? Lieblose Massenabfertigung im Speisesaal statt kulinarischem Genuss? Grundsätzlich gilt: Was Ihnen versprochen wurde, hat der Veranstalter einzuhalten.

Veranstalter muss einstehen

Auch alles, was im Reiseprospekt beschrieben oder mit bunten Fotos bebildert wird, gilt als zugesagte Eigenschaft, und der Reiseveranstalter muss – unabhängig, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht – für diese versprochenen Leis­tungen einstehen. Werden die Leistungen nicht in der vereinbarten Form erbracht, spricht man von Mängeln und Sie haben als Kunde das Recht auf Gewährleistung. Was heißt das in der Praxis?

Sofort reklamieren

Faustregel Nummer eins: Sie sollten in erster Linie gleich vor Ort Verbesserung verlangen. Eine Verlegung in ein anderes Zimmer oder Hotel kann den Mangel beheben und den Urlaub retten. Dafür muss man auch keine Aufzahlung leisten.

Beweise sammeln

Wenn der Mangel gar nicht verbessert werden kann (aus der Felsenbucht wird kein Sandstrand) oder einfach nicht verbessert wird, dann gilt: unbedingt Beweise sichern – Fotos und Videos von den Baumaschinen, die lärmen, Namen und Adressen von Leidensgenossen und schriftliche Bestätigungen von der Reiseleitung, dass man die Mängel entsprechend gerügt hat.

Eingeschriebener Brief

Zurück in der Heimat, kann man nun Preisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Dabei sollte man die Mängel kurz darstellen und dann beziffern, welchen Betrag man rückerstattet verlangt. Spätestens jetzt stellt sich die Frage: Welche Summen sind realistisch?

Forderung nach Preisminderung

Anhaltspunkte gibt die sogenannte „Frankfurter Liste“. Sie beinhaltet jene Prozentsätze, die nach der Judikatur eines Frankfurter Reiserechtssenates für die typischen Mängel als angemessen erachtet wird. Auch die österreichischen Gerichte orientieren sich an dieser Liste. Im Einzelfall können aber auch andere Prozentsätze zur Anwendung kommen.

Schadenersatz

Trifft den Reiseveranstalter oder seine Erfüllungsgehilfen am verpatzten Urlaub gar ein Verschulden, dann steht neben der Gewährleistung auch Schadenersatz zu. Beispiel: Wenn also ein verdorbenes „All-Inclusive-Buffet“ Brechdurchfall und Bettruhe bringt, statt dass man den erhofften Urlaub genießen kann, dann hat man auch Anspruch auf Schadenersatz für Heilungskosten und Schmerzengeld. Wichtig ist in solchen Fällen die umfassende Dokumentation des Ausmaßes der Erkrankungen (Liste der erkrankten Urlauber in der Anlage) und die Dokumentation des eigenen Krankheitsverlaufes (ärztliche Atteste, Stuhlproben ...).

Entgangene Urlaubsfreude

Seit 1.1.2004 sind auch immaterielle Schäden für entgangene Urlaubsfreude zu ersetzen. Wenn die Reise zur Gänze oder doch weitgehend vereitelt wird, kann auch in Österreich nunmehr Ersatz in Geld für entgangene Urlaubsfreude geltend gemacht werden. Grober Richtwert: 50 bis 70 Euro pro Tag und Person.

Geld, nicht Gutschein

Bei Preisminderung ebenso wie bei Schadenersatz haben Sie Anspruch auf Geldersatz, Sie müssen sich nicht mit einem Gutschein abspeisen lassen

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